3.1.8 Übergangsgeld der Träger der Kriegsopferfürsorge

Nach § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX leisten die Träger der Kriegsopferfürsorge im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maßgabe der Regelungen im SGB IX und des § 26a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) Übergangsgeld. Es handelt sich um eine Leistung der in den §§ 25 bis 27j BVG geregelten Kriegsopferfürsorge. Wer nach dem BVG anspruchsberechtigt ist, ist in den §§ 1 bis 8b BVG geregelt. Wer Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhält bzw. für welche Angehörige diese Leistungen erbracht werden, ergibt sich aus § 25, insbesondere Abs. 1, 3 und 4 BVG. Der Anspruch besteht nicht nur für die Versorgungsberechtigten nach dem BVG, sondern auch für Berechtigte nach den in § 68 Nr. 7 SGB I genannten Gesetzen, die auf das BVG verweisen. Zu den in § 68 Nr. 7 SGB I im Einzelnen aufgeführten Verweisungsnormen zählen u.a. § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes, § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes, § 47 des Zivildienstgesetzes, § 60 des Infektionsschutzgesetzes (Impfopfer) und § 1 des Opferentschädigungsgesetzes (Opfer von Gewalttaten).

Während der Ausführung von Leistungen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung behinderter Menschen, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen leisten die Träger der Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Dazu vgl. 3.6.

Nach § 26 Abs. 1 BVG erhalten Beschädigte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38a des SGB IX sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 40 des SGB IX. Dazu zählt nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 BVG auch das Übergangsgeld nach Maßgabe des § 26a BVG, wenn es sich nicht um eine Erstausbildung handelt.

  • 26a Abs. 1 BVG verweist für den Anspruch auf Übergangsgeld sowie die Höhe und Berechnung desselben auf Teil 1 Kapitel 6 des SGB IX, also auf die §§ 44 ff. SGB IX. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 3.1 mit Unterpunkten verwiesen. Für die Berechnung des Übergangsgeldes gelten nach § 26a Abs. 1 2. Halbsatz BVG im Übrigen die §§ 16a, 16b und 16f BVG entsprechend. Die §§ 16a und 16b BVG sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage von Bedeutung. Auf Einzelheiten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage kann hier nicht eingegangen werden.

Wenn die Bemessungsgrundlage ermittelt ist, wird im zweiten Schritt die Höhe des Übergangsgeldes festgestellt. Beim Übergangsgeld der Träger der Kriegsopferfürsorge wird nach § 46 Abs. 1 Satz 4 SGB IX unter den Voraussetzungen von § 46 Satz 3 Nr. 1 SGB IX (Fälle mit Familienkomponente) Übergangsgeld in Höhe von 80 von hundert, im Übrigen von 70 von hundert, somit ein etwas höherer Satz der maßgebenden Bemessungsgrundlage gewährt.

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