Das Übergangsgeld wird gemäß § 45 Abs. 8 SGB IX für jeden Tag gezahlt, für den es beansprucht werden kann. Wenn die Leistung für einen ganzen Monat anfällt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt, unabhängig davon, wie viele Tage der Monat tatsächlich zählt. So werden auch der Januar, obwohl er 31 Tage zählt und der Februar, welcher 28 Tage (in Schaltjahren 29 Tage) zählt, mit 30 Tagen angesetzt (Beispiele bei Haufe Onlinekommentar RZ. 32 bis 36 zu § 45 SGB IX).
Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht grundsätzlich nur für die Tage, an denen der Rehabilitand aktiv an der jeweiligen Maßnahme teilnimmt oder entschuldigt fehlt. Wenn Rehabilitanden während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen der Erkrankung eines Kindes von dieser freigestellt werden, haben sie trotz Fehlzeit weiterhin Anspruch auf Übergangsgeld - und zwar bis zu 10 Tage (für Alleinerziehende bis zu 20 Tage) im Kalenderjahr. Als Ende der Maßnahme und damit des Anspruchs auf Übergangsgeld zählt grundsätzlich der Tag, an dem der letzte Teil der Abschlussprüfung - das ist meist der mündliche Teil der Prüfung – bestanden wird. Auf den Zeitpunkt der Aushändigung des Prüfungszeugnisses kommt es nicht an. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, enden die Maßnahme und somit der Anspruch auf Übergangsgeld mit dem Besuch der letzten Ausbildungsveranstaltung.
In § 51 Abs. 1, 3 und 4 SGB IX wird geregelt, für welche Zeiten während einer Unterbrechung einer Teilhabeleistung bzw. im Anschluss an die aktive Teilnahme des Rehabilitanden an einer Teilhabeleistung das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld weiterzuzahlen ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
- dem Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld, welches nach Abschluss einer medizinischen Rehabilitation oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zum Beginn weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlen ist (Abs. 1),
- dem Übergangsgeld oder der Unterhaltsbeihilfe, das/die während einer Unterbrechung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben weiterzuzahlen ist (Abs.3) und
- dem Übergangsgeld und der Unterhaltsbeihilfe, das/die im Anschluss an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei bestehender Arbeitslosigkeit gezahlt wird (Abs. 4).
Wenn nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 SGB IX), einer sonstigen Leistung zur Teilhabe (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI) oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, während derer dem Grunde nach gemäß § 45 Abs. 2 SGB IX Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und diese zukünftigen Teilhabeleistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld nach § 51 Abs. 1 SGB IX für diese Zwischenzeit weitergezahlt, wenn
- die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
- ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.
Die Dauer der Unterbrechung spielt keine Rolle. Entscheidend ist die Feststellung zum Zeitpunkt der Beendigung der einen Maßnahme, dass objektiv gesehen weitere der in § 33 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 6 SGB IX genannten Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig werden. Diese Feststellung kann durch den Rehabilitationsträger bzw. durch einen für den Rentenversicherungsträger tätigen Dritten (z.B. Arzt einer Rehabilitationseinrichtung, Ärztlicher Dienst der Rentenversicherung) getroffen werden (Haufe Onlinekommentar RZ. 3 zu § 51 SGB IX).
Sind nach medizinischen Rehabilitationsleistungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig und wird vor deren Beginn eine Berufsfindung oder Arbeitserprobung bzw. Trainingsmaßnahme durchgeführt, besteht zunächst bis zum Ende der Berufsfindung/Arbeitserprobung ein Anspruch auf die bisherige Zwischen-Entgeltersatzleistung. Falls aufgrund der Berufsfindung/Arbeitserprobung festgestellt wird, dass weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig sind, hat der Träger der Renten- oder Unfallversicherung sowie der Kriegsopferversorgung für die Zeit der Rehabilitationspause das Zwischen-Übergangsgeld, Zwischen-Verletztengeld bzw. Zwischen-Versorgungskrankengeld zu zahlen.
Der Grund für eine vom Rehabilitanden nicht zu vertretende Verzögerung der Leistungen kann z.B. in der Tatsache liegen, dass die Rehabilitationsmaßnahme erst wieder in mehreren Monaten beginnt. Solche Pausen können sich z. B. zwischen einer Berufsfindungsmaßnahme und der Aufnahme der blindentechnischen Grundausbildung oder auch zwischen dieser und der Aufnahme der Umschulung für einen Beruf ergeben.
Eine Voraussetzung für die Einkommensersatzleistungen für die Zwischenzeiten ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX, dass den Rehabilitanden eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann. Der Rehabilitand ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Maßnahmepausen zu vermeiden oder zu mindern. Bei blinden oder sehbehinderten Menschen wird es häufig nicht möglich sein, für solche Zwischenzeiten eine zumutbare Beschäftigung zu vermitteln.
Nach § 51 Abs. 2 SGB IX hat der Rehabilitand eine Maßnahmepause insbesondere dann zu vertreten, wenn er eine zumutbare Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen der Entfernung der Rehabilitationsstätte vom Wohnort nicht annimmt. Bezüglich der Zumutbarkeit verweist Abs. 2 auf § 121 Abs. 4 SGB III. Danach sind grundsätzlich Pendelzeiten von bis zu 2 1/2 Stunden je Tag zumutbar. Da es nur wenige Berufsförderungswerke oder Berufsbildungswerke für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen gibt und diese Einrichtungen in der Regel über Internate verfügen, werden hier vielen Rehabilitanden größere Entfernungen zur Rehabilitationsstätte nicht erspart bleiben.
In § 51 Abs. 3 SGB IX ist der Anspruch auf Entgeltersatzleistungen bei Unterbrechung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen geregelt. Ein Anspruch auf Übergangsgeld (§ 45 Abs. 2 SGB IX) und Unterhaltsbeihilfe (§ 45 Abs. 5 SGB IX) besteht bei Arbeitsunfähigkeit bis zu 6 Wochen (42 Tage) weiter, wenn der Rehabilitand seine Teilnahme allein aus gesundheitlichen Gründen unterbricht und nach der Unterbrechung voraussichtlich wieder an den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt.
Wenn die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen mehrfach unterbrochen wird, beginnt mit jedem Tag einer neuen Unterbrechung eine neue 6-Wochen-Frist (Haufe Onlinekommentar RZ. 7 zu § 51 SGB IX).
In § 51 Abs. 4 SGB IX ist der Anspruch auf Übergangsgeld (§ 45 Abs. 2) bzw. Unterhaltsbeihilfe (§ 45 Abs. 5 SGB IX) bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben geregelt. Voraussetzungen sind, dass der Anspruchsberechtigte
- eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgreich abgeschlossen hat und während dieser Leistung Übergangsgeld bzw. eine Unterhaltsbeihilfe beanspruchen konnte,
- arbeitslos i.S.d. § 119 SGB III ist,
- sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hat (vgl. § 122 SGB III) und
- zeitgleich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht geltend machen kann.
Arbeitslosigkeit i.S.d. § 119 SGB III liegt vor, wenn der ehemalige Rehabilitand
- vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
- sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
- eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Wochenstunden umfassende Beschäftigung auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt sucht (Verfügbarkeit).
Bei verspäteter Meldung besteht der Anspruch erst ab dem Tag der Arbeitslosmeldung. Die Rehabilitanden müssen sich deshalb spätestens am Folgetag nach dem erfolgreichen Abschluss der Teilhabeleistung bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden. Erfolgt die Arbeitslosmeldung nicht rechtzeitig, ist erst ab dem Tag der Arbeitslosmeldung ein Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld bzw. Anschluss-Unterhaltsbeihilfe gegeben. Der Anspruch endet aber auch in diesen Fällen spätestens 3 Monate nach Abschluss der Teilhabeleistung.
Ein bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld schließt einen Anspruch auf die Anschluss-Entgeltersatzleistung aus; der Betroffene würde sonst Doppelleistungen erhalten.