§ 52 SGB VII regelt abweichend von § 52 SGB IX die Anrechnung von gleichzeitig erzieltem Einkommen auf das Verletzten- und das Übergangsgeld, wenn für letzteres die Unfallversicherung leistungspflichtig ist. Durch die Anrechnung soll eine Doppelleistung vermieden werden. Für das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse vgl. § 49 SGB V. Dort wird in entsprechenden Fällen das Ruhen des Krankengeldes angeordnet.
Wenn während des Bezugs von Verletztengeld oder Übergangsgeld Einkommen erzielt wird, ist dieses entsprechend den Regelungen in § 52 SGB VII anzurechnen. Danach werden angerechnet:
- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) - insbesondere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - oder Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV), das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, wie z.B. Weihnachtsgeld, bleibt dabei unberücksichtigt.
- Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, nicht nur dahrlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II. Die Anrechnung erfolgt auch, wenn Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB III wegen einer Sperrzeit ruhen oder das Arbeitslosengeld II als Sanktionsmaßnahme nach § 31 des SGB II abgesenkt worden ist in Höhe der zugrunde liegenden Leistung. Die Sanktionsmaßnahmen sollen durch das SGB VII nicht unterlaufen werden. Im Gegensatz zu Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen werden diese Sozialleistungen in voller Höhe angerechnet.