Die Höhe des Verletztengeldes richtet sich nach § 47 SGB VII. Die Norm regelt die Höhe des Verletztengeldes. Es beträgt im Regelfall 80 % des Regelentgelts, das aus dem regelmäßigen Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt (Regelentgelt) zu berechnen ist. Versicherte, die zuvor andere Leistungen bezogen haben, wie z.B. Arbeitslosengeld, erhalten Verletztengeld in voller Höhe dieser vorherigen Bezüge. Im Einzelnen stellen sich die Regelungen wie folgt dar:
Die einzelnen Absätze des § 47 SGB VII regeln die Berechnung des Verletztengeldes für unterschiedliche Konstellationen.
Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB VII richtet sich die Höhe des Verletztengeldes für Arbeitnehmer, die Einkommen aus unselbständiger Arbeit und eventuell daneben auch aus selbständiger Arbeit erzielen und während dieser Tätigkeit einen Versicherungsfall erleiden, mit einigen Modifizierungen grundsätzlich nach der Krankengeldregelung in § 47 Abs. 1 und 2 SGB V. Personen, die nur Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielen, fallen nicht unter § 47 Abs. 1 SGB VII, sondern unter § 47 Abs. 5 SGB VII.
Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Erfasst sind damit auch tarifvertragliche Zulagen, vermögenswirksame Leistungen, Zuschläge für Nachtarbeit, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsgeld, Sachbezüge etc. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (vgl. § 15 SGB IV).
Mit dem Verletztengeld steht sich der Versicherte besser als mit dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Verletztengeld beläuft sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII auf 80 % des Regelentgelts und weicht damit der Höhe nach vom Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, das gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur 70 % des Regelentgelts beträgt, ab. Überdies ist das Verletztengeld auf 100 % des Nettoarbeitsentgelts beschränkt, wohingegen das Krankengeld nicht mehr als 90 % des Nettoarbeitsentgelts betragen darf. Bei der Berechnung dieser Obergrenze i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V sind Einmalzahlungen nicht zu berücksichtigen (Haufe Onlinekommentar RZ. 17 zu § 47 SGB VII, LSG Berlin, Urteil v. 23.2.2004, L16 U 41/03).
Gemäß § 47 Abs. 5 SGB VII erhalten Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitender Ehegatte oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII Gleichgestellte (das sind Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind) erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. Für sie ist somit nicht § 47 Abs. 1 SGB VII einschlägig. Der persönliche Anwendungsbereich des § 47 Abs. 5 SGB VII umfasst daher Unternehmer, die kraft Gesetzes gemäß § 2 SGB VII versichert sind sowie die kraft Satzung Pflichtversicherten (§ 3 SGB VII) und freiwillig Versicherten (§ 6 SGB VII).
Die übrigen Absätze des § 47 SGB VII regeln die Berechnung des Verletztengeldes in Sonderfällen, etwa für Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II etc. (§ 47 Abs. 2), für Entwicklungshelfer (§ 47 Abs. 3), für Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld (§ 47 Abs. 4) und für Strafgefangene (§ 47 Abs. 6).
Nach § 47 Abs. 2 SGB VII erhalten Versicherte, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben, Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b SGB V. Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem SGB II bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II.
§ 47 Abs. 4 SGB VII regelt das Verletztengeld für Versicherte, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken- oder Übergangsgeld bezogen haben. Bei der Berechnung des Verletztenkrankengeldes wird von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen. Es findet daher keine Neuberechnung des Regelentgelts statt.
§ 47 Abs. 8 SGB VII ermöglicht für Personen, die voraussichtlich eine Ausbildung beendet hätten, und ähnliche Fälle die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes. Nach dieser Norm findet die Regelung des § 90 Abs. 1 und 3 SGB VII zur Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung oder nach tariflichen Berufs- oder Altersstufen entsprechende Anwendung. Eine Neufestsetzung auf der Basis des Arbeitsentgelts, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters vorgesehen ist, erfolgt, sofern das für den Versicherten günstiger ist (Haufe Onlinekommentar RZ. 24 zu § 47 SGB VII).
Das Verletztengeld ist gemäß § 50 SGB IX dynamisiert. Vgl. dazu 2. am Ende.