Der Beginn und das Ende des Verletztengeldes richtet sich in den Versicherungsfällen des Berufsunfalls (§ 8 SGB VII) und der Berufskrankheit (§ 9 SGB VII) nach § 46 SGB VII. Für das Verletztenpflegegeld eines Kindes ergeben sich Beginn und Dauer des Anspruchs gemäß der Verweisung in § 45 Abs. 4 SGB VII aus § 45 SGB V. Vgl. dazu 2.2.1.2.6.

§ 46 Abs. 1 SGB VII normiert den Beginn der Zahlung von Verletztengeld.

Nach § 46 Abs. 2 SGB VII kann durch Satzung bestimmt werden, dass bei Unternehmern, ihren Ehegatten und Lebenspartnern sowie bei den den Unternehmern Gleichgestellten in den ersten 13 Wochen Verletztengeld gar nicht oder nur teilweise gezahlt wird.

§ 46 Abs. 3 SGB VII regelt das Ende des Verletztengeldbezuges in verschiedenen Fallkonstellationen.

Verletztengeld wird nach § 46 Abs. 1 SGB VII von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. Die Feststellung kann von jedem Arzt getroffen werden.

Auf den Anspruch auf Verletztengeld wird gezahltes Arbeitsentgelt angerechnet, sodass die Zahlung erst mit Ablauf der Entgeltfortzahlung beginnt.

§ 46 Abs. 3 SGB VII regelt das Ende des Anspruchs von Verletztengeld. Hieran knüpft § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII den Beginn der Renten an Versicherte. Weitere Fälle des Rentenbeginns regelt § 72 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII.

Das Verletztengeld endet nach § 46 Abs. 3 SGB VII

  1. mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme,
  2. mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld im Sinn des § 49 SGB VII entsteht. Übergangsgeld wird nach § 49 SGB VII für die Zeit gezahlt, in der infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden.

Schließlich endet in den Fällen des § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII der Anspruch auf Verletztengeld, wenn nicht mehr damit zu rechnen ist, dass Arbeitsfähigkeit wieder eintritt und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind. Hierdurch wird der Charakter des Verletztengeldes als vorübergehende Leistung gewahrt. Die Möglichkeit des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit ist regelmäßig durch ein medizinisches Sachverständigengutachten festzustellen (Haufe Onlinekommentar RZ. 13 zu § 46 SGB VII). Maßgeblich sind hier auch Tätigkeiten, auf die der Versicherte verwiesen werden kann. Hinsichtlich des genauen Zeitpunktes der Beendigung unterscheidet § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII insgesamt 3 Fallkonstellationen:

  1. Wenn die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können, endet das Verletztengeld mit diesem Tag (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VII). Eine Berufs- oder Erwerbstätigkeit steht zur Verfügung, wenn sie dem Versicherten durch den Träger der Unfallversicherung oder die Agentur für Arbeit konkret angeboten wird. Dafür genügt es, wenn der Arbeitgeber allgemein bereit ist, die Stelle mit einer Person mit entsprechenden gesundheitlichen Problemen zu besetzen.
  2. Sofern der Versicherte Leistungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V bezieht, endet das Verletztengeld am Tag vor deren Beginn, es sei denn, dass diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VII). Hierzu zählen insbesondere die Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI), wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) oder die gesetzliche Vollrente wegen Alters (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 SGB VI) sowie Ruhegehälter, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt werden.
  3. Im Übrigen endet der Anspruch auf Verletztengeld mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII). Die Formulierung „im Übrigen" verdeutlicht, dass Nr. 3 eine Auffangvorschrift im Rahmen des § 46 Abs. 3 Satz 2 ist und daher die Obergrenze für den Bezug von Verletztengeld aufstellt, soweit mit dem Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und berufliche Rehabilitationsleistungen nicht zu erbringen sind. Ist über die 78. Woche hinaus noch mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit zu rechnen oder stehen berufliche Rehabilitationsleistungen an, greift § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 nicht. Dann ist auch über die 78. Woche hinaus Verletztengeld zu erbringen. Gleiches gilt, wenn über die 78. Woche hinaus eine stationäre Behandlung stattfindet (Haufe Onlinekommentar RZ. 18 zu § 46 SGB VII).
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