Unterstützung können nach § 23 AGG in Rechtsstreitigkeiten Antidiskriminierungsverbände leisten. Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen, welche in § 1 AGG genannt sind, wahrnehmen. Weitere Voraussetzung ist, dass sie mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens sieben Verbänden bilden. Die Selbsthilfeorganisationen der blinden und sehbehinderten Menschen erfüllen diese Voraussetzungen.
Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten (§ 90 ZPO), nicht dagegen als Bevollmächtigte (§ 79 ZPO). Den Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter gestattet (§ 23 Abs. 3 AGG). Für die außergerichtliche und gerichtliche Rechtsberatung bestehen deshalb die Beschränkungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht. Daneben bestehen die besonderen Klagerechte und Vertretungsbefugnisse von Verbänden zu Gunsten von behinderten Menschen, wie sie sich z.B. aus § 63 SGB IX ergeben. Darauf verweist ausdrücklich § 23 Abs. 4 AGG. Vgl. auch Heft 02 Nr. 4.1.3 und Heft 10 Nr. 2.1 mit Unterpunkten.
Hinzuweisen ist auch auf die Möglichkeit, nach § 27 Abs. 1 AGG, sich wegen erlittener Benachteiligungen an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu wenden. Diese besteht beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt gem. § 27 Abs. 2 AGG auf unabhängige Weise Personen, die sich nach § 27 Abs. 1 AGG an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen. Hierbei kann sie insbesondere
- über Ansprüche und die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren,
- Beratung durch andere Stellen vermitteln,
- eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben.
Soweit Beauftragte des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung zuständig sind, leitet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes die Anliegen der Personen, die sich an sie gewandt haben, mit deren Einverständnis unverzüglich an diese weiter (§ 27 Abs. 2 Satz 3 AGG). Ein solcher Beauftragter ist z.B. der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung.