Für Rechtsstreitigkeiten enthält § 22 AGG eine besondere Beweislastregel. Normalerweise gilt, dass in einem Rechtsstreit die klagende Partei die für sie günstigen, anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen muss. Hier bringt § 22 AGG eine Beweislasterleichterung: Wenn im Streitfall die von einer Benachteiligung betroffene Partei Indizien (Hilfstatsachen) beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals, also z.B. wegen einer Behinderung vermuten lassen, wozu überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt, trägt der Anspruchsgegner die Beweislast dafür, dass keine unzulässige Benachteiligung vorliegt.