Zu beachten sind die kurzen Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Entschädigung nach § 15 AGG im Bereich der Beschäftigung (dazu vgl. 7.3.1) und nach § 21 im übrigen Zivilrechtsbereich (dazu vgl. 7.3.2). Nach Ablauf dieser Fristen erlöschen die Ansprüche allein wegen des Zeitablaufs.
Für das Arbeitsrecht gilt eine zweistufige Ausschlussfrist:
Für die Geltendmachung gegenüber dem Anspruchsgegner beträgt sie 2 Monate ab Kenntnis der Benachteiligung (§ 15 Abs. 4 AGG) und für die gerichtliche Geltendmachung vor dem Arbeitsgericht 3 Monate, gerechnet ab der schriftlichen Geltendmachung (§ 61b ArbGG).
Für das Zivilrecht beträgt die Ausschlussfrist, in welcher die Ansprüche aus § 21 Abs. 1 und Abs. 2 AGG gegenüber dem Verletzer geltend bemacht werden müssen, 2 Monate (§ 21 Abs. 5 AGG). Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war (§ 21 Abs. 5 AGG). Eine Klagefrist besteht dagegen nicht. Die Geltendmachung kann durch formlose Erklärung erfolgen. Zweckmäßig ist aber Schriftform. Die Erklärung muss die tatsächlichen Umstände des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot benennen und ausdrücken, dass ihretwegen Ansprüche geltend gemacht werden. Dies muss so konkret erfolgen, dass der Verletzer die Vorwürfe überprüfen kann. Die genaue Bezeichnung der Ansprüche und ihre Bezifferung ist dagegen nicht erforderlich (Palandt RN 8 zu § 21 AGG).