Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist nach § 1 AGG, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Zum AGG vgl. Kapitel 7 mit Unterpunkten.
Für die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch enthält § 19 AGG besonders zu beachtende Regelungen, die leider zur Folge haben, dass die Vermietung von Wohnraum nur noch theoretisch unter den Schutz des AGG fällt: Die Vermietung ist in der Regel kein Massengeschäft im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG und ist damit vom Schutz des AGG ausgeschlossen, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet (§ 19 Abs. 5 S. 3 AGG). Ferner ist bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig (§ 19 Abs. 3 AGG). Dadurch soll eine Ghettobildung vermieden werden.
Wenn der Vermieter mindestens 50 Wohnungen vermietet, kann ein blinder oder sehbehinderter Mietinteressent sich mit den ihm nach dem AGG zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen wehren. Dazu vgl. 7.4.