Aufwendungen eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte können bei der Berechnung der Einkommen- und Lohnsteuer als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). In der Regel geschieht das durch eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer. Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Eine Behinderung wird in folgender Weise berücksichtigt: Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen G im Behindertenausweis), können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten ansetzen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG). Sie können aber auch die Entfernungspauschale ansetzen. Die Kilometerpauschale ist bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges anzusetzen. Wenn ein behinderter Mensch ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt, dieses aber nicht selbst fahren kann, und deshalb von einem Dritten, z.B. dem Ehepartner, täglich zur Arbeitsstätte gebracht und abgeholt wird, kann die Kilometerpauschale auch für die vom Dritten alleine gefahrenen Kilometer (so genannte Leerfahrten) abgesetzt werden. Diese Situation trifft auf blinde und sehbehinderte Menschen häufig zu. Beträgt der Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte z.B. 5 Kilometer, so können in diesem Fall 4x5x0,30 Euro = 6,00 Euro angesetzt werden.
Zur steuerlichen Berücksichtigung von Kraftfahrzeugkosten in anderen Zusammenhängen vgl. auch die Kapitel 4.1.2.4 und 4.2.