Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt und entsprechende Kosten bei Heimunterbringung können seit 2009 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung im Sinn von § 33 EStG geltend gemacht werden. Für entsprechende Aufwendungen kommt jedoch, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, eine Steuerermäßigung für "haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen" nach § 35a EStG in Betracht.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG werden von blinden und sehbehinderten Personen häufig in Anspruch genommen. Deshalb werden sie hier behandelt.

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