Neben den Pauschbeträgen nach § 33b EStG können für Privatfahrten Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in angemessener Höhe berücksichtigt werden.
Für Privatfahrten werden bei behinderten Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder mindestens 70, wenn darüber hinaus eine Geh- und Stehbehinderung vorliegt (Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis), 3.000 km jährlich als angemessen anerkannt. Diese Regelung kommt auch sehbehinderten Menschen mit GdB 80 bzw. 70 und Merkzeichen "G" zugute.
Eine höhere Kilometerzahl als 3.000 im Jahr kann nur anerkannt werden, wenn die Fahrten durch die Behinderung verursacht sind und dies z.B. durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Solche behinderungsbedingte Fahrten sind z.B. solche zum Arzt, zu einer Therapie oder zu Behörden.
Bei außergewöhnlich Gehbehinderten (Merkzeichen "aG"), Blinden (Merkzeichen "Bl") und Hilflosen (Merkzeichen "H"), wozu auch hochgradig Sehbehinderte mit GdB 100 zählen, dürfen in den Grenzen der Angemessenheit nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für andere Privatfahrten, also z.B. Urlaubs-, Freizeit- und Besuchsfahrten abgezogen werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist z.B. durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Als angemessen werden für diesen Personenkreis in der Regel höchstens 15.000 km im Jahr anerkannt. Die Fahrzeugkosten werden mit einem Kilometersatz von 0,30 Euro berücksichtigt. Es ergibt sich ein steuerlich zu berücksichtigender Aufwand von bis zu 4.500,00 Euro. Ein höherer Aufwand als 0,30 Euro je Kilometer ist unangemessen und kann nicht berücksichtigt werden. Die Aufwendungen sind um die zumutbare Belastung zu mindern. Vgl. dazu auch EStR H 186 -189.
Zur steuerlichen Berücksichtigung von Kraftfahrzeugkosten in anderen Zusammenhängen vgl. auch die Kapitel 4.1.5 und 4.2.