Neben dem Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG können außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen nach § 33 EStG geltend gemacht werden, weil sie nicht typischerweise durch die Behinderung bedingt sind oder trotz ihres Zusammenhangs mit der Behinderung nicht typisiert werden können. Keine typischen Mehraufwendungen sind z.B. zusätzliche Krankheitskosten. Krankheitskosten, die durch einen akuten Anlass verursacht werden, z.B. die Kosten einer Operation, können, weil sie nicht typisch sind, selbst dann neben dem Pauschbetrag berücksichtigt werden, wenn sie durch die Behinderung verursacht worden sind und nicht von einer Versicherung oder durch Beihilfeleistungen des Arbeitgebers getragen werden. Geltend gemacht werden können z.B. auch die für eine fremde Begleitung im Urlaub entstehenden Aufwendungen in angemessener Höhe, wenn die Begleitung infolge der Behinderung erforderlich ist (BFH Urteil vom 04.07.2002 – III R 58/98).

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