Behinderte Menschen können wählen, ob sie die ihnen konkret entstandenen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG oder ob sie anstatt dessen die Pauschbeträge nach § 33b EStG geltend machen wollen.
Im Falle des § 33 EStG müssen die Aufwendungen im Einzelnen nachgewiesen werden. Außerdem müssen die außergewöhnlichen Belastungen in Höhe der zumutbaren Belastung selbst getragen werden. Das ist bei Geltendmachung der Pauschbeträge nach § 33b EStG nicht der Fall. Durch den Pauschbetrag werden gemäß § 33b Abs. 1 Satz 1 EStG steuerlich die außergewöhnlichen Belastungen abgegolten, die einem behinderten Menschen laufend unmittelbar infolge seiner Behinderung als typische Mehraufwendungen erwachsen. Zu den typischen Mehraufwendungen zählen zum Beispiel ein erhöhter Wäscheverbrauch, besondere Hilfeleistungen und andere typische Erschwernisaufwendungen. Auch Aufwendungen eines Steuerpflichtigen gehören dazu, die ihm infolge seiner Pflegebedürftigkeit erwachsen, zum Beispiel Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft oder Aufwendungen zur Unterbringung in einem Heim. Bei den durch die Pflege entstehenden Kosten kann es wegen ihrer Höhe vorteilhaft sein, nicht den Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen, sondern die tatsächlich erforderlichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend zu machen. Voraussetzung bei ambulanter Pflege ist, dass bei dem Steuerpflichtigen mindestens Pflegestufe I nach § 15 SGB XI vorliegt oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI festgestellt wurde. Pflegeaufwendungen von Personen, die nicht zu diesem bevorzugten Personenkreis zählen, aber ambulant gepflegt werden, können jedoch dann ohne weiteren Nachweis als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie von einem nach § 89 SGB XI anerkannten Pflegedienst gesondert in Rechnung gestellt worden sind. Wenn der Pflegebedürftige den Pauschbetrag für behinderte Menschen nach § 33b EStG in Anspruch nimmt, können daneben die Pflegeaufwendungen nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Die Höhe des (pro Jahr gewährten) Pauschbetrages hängt vom Grad der Behinderung ab. Er beträgt gemäß § 33b Abs. 3 EStG bei einem GdB von
- 25 und 30: 310,00 Euro
- 35 und 40: 430,00 Euro
- 45 und 50: 570,00 Euro
- 55 und 60: 720,00 Euro
- 65 und 70: 890,00 Euro
- 75 und 80: 1.060,00 Euro
- 85 und 90: 1.230,00 Euro
- 95 und 100: 1.420,00 Euro
Blinde (Merkzeichen Bl) und hilflose (Merkzeichen H) Menschen erhalten einen erhöhten Pauschbetrag von 3.700,00 Euro (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG). Als "hilflos" eingestuft werden gemäß der VersMedVO auch hochgradig sehbehinderte Menschen, bei denen allein wegen der Sehbehinderung ein GdB von 100 festgestellt wurde (vgl. VersMedVO Teil A Nr. 6 Buchstabe d und Heft 02 Nr. 2.3.1.2). Im übrigen gilt als "hilflos" eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (§ 33b Abs. 6 Satz 3 EStG). Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Gewährung des erhöhten Pauschbetrages für hilflose Menschen ist nicht davon abhängig, dass eine Pflegeperson tatsächlich beschäftigt wird.
Die Pauschbeträge werden stets in voller Höhe gewährt, auch wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Kalenderjahres vorgelegen haben. Wird der GdB im Lauf des Jahres herauf- oder herabgesetzt, so steht der Pauschbetrag dem behinderten Menschen nach dem höchsten Grad zu, der im Kalenderjahr festgestellt war.
Der Nachweis über den GdB bzw. das Vorliegen von Blindheit oder Hilflosigkeit wird durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises geführt.
Lohn- und Gehaltsempfänger können den Pauschbetrag nach § 33b EStG in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen; der Freibetrag wird dann bei der Lohnauszahlung berücksichtigt. Die Eintragung ist beim Finanzamt zu beantragen. Stattdessen ist aber auch die Geltendmachung beim Lohnsteuerjahresausgleich oder bei der Einkommensteuerveranlagung möglich.
Wenn die außergewöhnlichen Belastungen höher sind, als die Pauschbeträge nach § 33b EStG, können Sie an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden. Die in diesem Fall zu tragende zumutbare Belastung ist nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gestaffelt und beträgt zwischen 1 und 7 % des Gesamtbetrages der Einkünfte. Sie ist der Tabelle in § 33 Abs. 3 EStG zu entnehmen. Als Kinder zählen diejenigen, für welche der Steuerpflichtige Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält. Hinsichtlich der zumutbaren Belastung tritt eine Steuerminderung nicht ein. Die tatsächlichen Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, wenn sie nach Kürzung um die zumutbare Belastung noch höher als der maßgebende Pauschbetrag des § 33b EStG sind.
Die Pauschbeträge wurden trotz immer wieder erhobener Forderungen der Behindertenorganisationen seit 1975 nicht an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. Erhöhungen wurden und werden mit dem Argument abgelehnt, dass es sich bei den Pauschbeträgen nicht um fixierte Steuererleichterungen handelt, sondern lediglich um eine Erleichterung für die Finanzverwaltung. Dieser wird die Prüfung von Einzelbelegen erspart, wenn die Pauschbeträge nicht überschritten werden. Solange nur in Ausnahmefällen Einzelbelege in größerem Umfang vorgelegt werden, wird kein Anlass gesehen, die Pauschbeträge zu erhöhen (Urteil des BFH Az.: III 84/01 und Beschluss des BVerfG Az.: 2 BVR 1059/03).