Die mit einer Behinderung verbundenen außergewöhnlichen Belastungen werden wahlweise entweder durch Pauschbeträge (§ 33b EStG) oder durch den konkreten Nachweis der tatsächlichen höheren Aufwendungen abgegolten (§ 33 EStG).

Außergewöhnliche Belastungen werden gemäß § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt, soweit sie die zumutbare Eigenleistung übersteigen. § 33 Abs. 1 EStG lautet: "Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird." Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

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