Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind vor allem natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Aber auch wer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat, aber in der Bundesrepublik steuerpflichtige Einkünfte erzielt, unterliegt der Einkommenssteuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EstG). Man spricht insoweit von beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen.

Zu dem zu versteuernden Einkommen gehören nach § 2 Abs. 1 EStG folgende Einkünfte, wobei Einzelheiten zu den Einkünften den jeweils in Klammer angegebenen Paragrafen zu entnehmen sind:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14a EStG);
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG);
  3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG);
  4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§§ 19 EStG);
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG);
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und
  7. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22. Dazu gehören z.B. die zu versteuernden Anteile der Rentenleistungen.

Welche Einnahmen steuerfrei sind, ist in § 3 EStG in mehr als 70 Nummern aufgelistet. Zu diesen zählen Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern sowie Aufwandsentschädigungen.

Um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln, ist für die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Gewinn gemäß den §§ 4 bis 7k EStG zu ermitteln. Von Einkünften nach § 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7, welche in § 8 EStG näher definiert sind, sind die Werbungskosten abzusetzen (§ 9 EStG). Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Weitere Einzelheiten zu den Werbungskosten enthalten die §§ 9a (Pauschbeträge für Werbungskosten) bis 9c (Kinderbetreuungskosten) EStG.

Sodann sind die Sonderausgaben und die Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen sowie sonstige Freibeträge im jeweils zulässigen Umfang abzuziehen.

Zu Sonderausgaben vgl. die §§ 10 bis 10i EStG. Was zu den Sonderausgaben zählt, ist in § 10 EStG im Einzelnen aufgelistet. Dazu gehören z.B. die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, Krankenversicherungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung, Beiträge zu Haftpflichtversicherungen, gezahlte Kirchensteuer usw. Zu den Sonderausgaben gehören nach § 10b Abs. 1 EStG auch Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) des Steuerpflichtigen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung. Die Zuwendungen dürfen bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte betragen. Da die Blindenselbsthilfeorganisationen als gemeinnützig anerkannt sind, können die Mitgliedsbeiträge und Spenden als Sonderausgaben abgesetzt werden. Daneben können nach § 10b Abs. 1a EStG Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinn der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an den Vermögensstock von Stiftungen gemacht werden.

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