Unentgeltlich zu befördern sind sowohl im Nahverkehr (zum Begriff vgl. 3.2.1) als auch im Fernverkehr (zum Begriff vgl. 3.2.2) auch Begleitpersonen blinder Menschen, wenn diese zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt sind (§ 146 Abs. 2 SGB IX) und dies im Ausweis eingetragen ist. Der Nachweis ist in dem Ausweis durch das Merkzeichen "B" (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAwV) geführt. Die Begleitperson wird auch dann unentgeltlich befördert, wenn der schwerbehinderte Mensch für den Nahverkehr keine Wertmarke beantragt hat und deshalb selbst nicht freifahrtberechtigt ist.

Hinzuweisen ist darauf, dass zwar die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson aber keine Verpflichtung besteht.

§ 145 Abs. 2 SGB IX regelt, dass auch ein Begleithund, wozu Blindenführhunde zählen, unentgeltlich mitgenommen werden kann, und zwar auch zusätzlich zur unentgeltlich reisenden Begleitperson (siehe das Wort "und" zwischen Nr.1 und Nr. 2).

Für blinde oder andere schwerbehinderte Menschen, die zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt sind, können bis zu zwei Sitzplätze ohne Entgelt reserviert werden. Voraussetzung für die unentgeltliche Reservierung von Sitzplätzen ist somit das Merkzeichen Bl bzw. B und der entsprechende Vermerk im Schwerbehindertenausweis.

Im europäischen Eisenbahnverkehr fahren Begleitungen von Blinden und von Rollstuhlbenutzern nach dem Gemeinsamen Internationalen Tarif für die Beförderung von Personen (TCV) kostenfrei mit. Außerhalb der BRD fahren Begleitpersonen von Blinden nach diesem Tarif nur dann kostenfrei mit, wenn nicht bereits ein Führhund den blinden Menschen begleitet. Die Rechtsgrundlage für den TCV-Tarif bilden die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV). Die Begleitperson erhält zum Nachweis ihrer Berechtigung eine besondere, unentgeltliche Fahrkarte. Die Fahrkarte muss in dem Staat erworben werden, in dem der Schwerbehindertenausweis ausgestellt wurde.

Zu Regelungen im Luftverkehr siehe 3.3 am Ende.

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