Im Fernverkehr muss der behinderte Fahrgast den Fahrpreis entrichten. Wenn er für die Fahrt von seinem Wohnort aus oder zu seinen Wohnort einen Zug benützt, der zu den Nahverkehrszügen im Sinn von § 147 Abs. 1 SGB IX zählt, muss die Fahrkarte erst vom oder bis zu dem Ort gelöst werden, die als Begrenzung des für ihn geltenden Nahverkehrsbereichs im Streckenverzeichnis angegeben ist.
Fernverkehr ist nach § 147 Abs. 2 SGB IX der öffentliche Personenverkehr mit
- Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,
- Eisenbahnen, ausgenommen den Sonderzugverkehr,
- Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzverkehr, sofern keine Häfen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzbuchs angelaufen werden, soweit der Verkehr nicht Nahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist.
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