Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl im Schwerbehindertenausweis können beim Versorgungsamt eine Wertmarke erwerben und damit Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr in Anspruch nehmen (§ 145 Abs. 1 SGB IX). Sie müssen dazu ihren Schwerbehindertenausweis und ein weißes Beiblatt mit aufgedruckter Wertmarke mit sich führen. Zum Schwerbehindertenausweis vgl. Heft 2 dieser Schriftenreihe unter 3.3, zu den Merkzeichen ebenda unter 3.3.2. Die Gestaltung der Ausweise und die jeweilige Kennzeichnung sind in der Ausweisverordnung (SchwbAwV) geregelt. Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen wollen, ist (neben der Grundfarbe grün, § 1 Abs. 1 SchwbAwV) durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet (§ 1 Abs. 2 SchwbAwV).
Die Wertmarke wird durch das für die Ausstellung der Ausweise zuständige Versorgungsamt auf Antrag des schwerbehinderten Menschen mit einem Beiblatt ausgegeben, das nur mit dem Ausweis gültig ist (§ 3a Abs. 1 und 2 SchwbAwV).
Schwerbehinderte mit den Merkzeichen H oder Bl (also blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen) erhalten nach § 145 Abs. 1 Satz 5 SGB IX die Wertmarke kostenlos, müssen aber - wie die anderen auch - vor Ablauf der Gültigkeitsdauer das Beiblatt neu beantragen (Antragsformulare werden vom Versorgungsamt automatisch zugeschickt).
Wer als Schwerbehinderter nur das Merkzeichen G hat, zahlt für die Wertmarke, die ein Jahr oder auf Wunsch ein halbes Jahr gilt, für die Jahresmarke 60,00 Euro, für die Halbjahresmarke 30,00 Euro.
Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen können neben der unentgeltlichen Beförderung die Kfz-Steuerbefreiung geltend machen. Die anderen Freifahrtberechtigten müssen sich zwischen Wertmarke (= Freifahrt) und Kfz-Steuerermäßigung entscheiden (§ 3a KraftStG).
Was zum öffentlichen Nahverkehr zählt, ist § 147 Abs. 1 SGB IX zu entnehmen. Zum öffentlichen Nahverkehr zählt danach die Beförderung mit Linienbussen, Straßenbahnen, U- und S-Bahnen, Verkehrsmitteln, die zu einem Verkehrsverbund zusammengeschlossen sind, und zwar in ganz Deutschland, ferner die Beförderung auf Fähren, z.B. über den Rhein, sowie in den Zügen des Nahverkehrs der Deutschen Bahn AG in einem Umkreis von 50 km um den Wohnort des Freifahrtberechtigten. Jeder Berechtigte erhält dazu ein so genanntes Streckenverzeichnis, das er bei der Fahrscheinkontrolle auf Verlangen vorzeigen muss.
Als Nahverkehrszüge gelten die folgenden Zuggattungen:
Regionalbahn (RB), Stadtexpress (SE), Regionalexpress (RE), Schnellzug (D), InterRegio (IR). Soweit der Schnellzug (D) oder InterRegio (IR) zuschlagpflichtig sind, ist der Zuschlag auch vom Freifahrtberechtigten zu zahlen.