Sie sind geregelt in § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX).

Die Hilfe zu selbstbestimmtem Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten bezieht sich auf alle durch Dienste oder Einrichtungen betreute Wohnformen, seien sie stationär, teilstationär oder ambulant. Sie betrifft nicht nur das ambulant betreute Wohnen (Haufe Onlinekommentar RZ. 64 zu § 54 SGB XII).

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