Die Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht, sind geregelt in § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX.

Sie umfasst auch Geldleistungen, etwa Zuschüsse zu behindertengerechten Umbaumaßnahmen (Verbreiterung von Türen, rollstuhlgerechter Zugang, Einbau eines Aufzuges, Umbau sanitärer Anlagen usw.). Vorrangig sind allerdings Leistungen auf Grund öffentlicher Wohnungsbauförderungsbestimmungen einzusetzen, wenn diese der Deckung der Mehrkosten dienen.

Hilfen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX sind Einrichtungen, die der behindertengerechten Ausstattung einer Wohnung dienen, wie z.B. ein fest eingebauter Treppenlift oder eine Auffahrrampe.

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