Sie ist geregelt in § 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX i.V.m. § 57 SGB IX.

Wenn hörbehinderte Menschen oder behinderte Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit auf Grund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der Hilfe anderer bedürfen, werden ihnen die vom Sozialhilfeträger erforderlichen Hilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen hierfür erstattet (§ 57 SGB IX). Diese Hilfen können auch von Taubblinden in Anspruch genommen werden. Es handelt sich nicht um laufende Hilfen, sondern um Leistungen aus besonderem Anlass. Ein solcher besonderer Anlass kann z.B. die Teilnahme an einer besonderen Familienfeier sein. Ferner darf keine Verpflichtung zur Leistung eines anderen Leistungsträgers auf Grund einer vorrangigen gesetzlichen Regelung bestehen. Vorrangige Verpflichtungen zur Leistung wurden vor allem durch das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und der Länder eingeführt. Diese betreffen z.B. Verwaltungsverfahren aber auch Gerichtsverfahren. Vgl. dazu Heft 2 der Schriftenreihe Abschnitt 4.1.2.8.

Zu beachten ist auch der sich aus § 17 Abs. 2 SGB I ergebende Anspruch. Danach haben hörbehinderte Menschen das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden. Korrespondierend zu diesem Rechtsanspruch sind die zuständigen Sozialleistungsträger zur Kostenübernahme des Gebärdensprachdolmetschers verpflichtet.

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