Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX) betreffen insbesondere Hilfen, die den behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht. Es geht darum, die allgemeine Lebenstüchtigkeit zu erhöhen. Eine beispielhafte Auflistung befindet sich in § 16 EHVO. Dazu gehören z.B. Kurse zur blindentechnischen Grundausbildung, also auch Punktschriftlehrgänge, Kurse, die der Verständigung mit anderen Personen dienen, z.B. Kurse im Lormen für taubblinde Menschen, hauswirtschaftliche Lehrgänge, die erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen die Besorgung des Haushalts ganz oder teilweise zu ermöglichen.

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