Nach § 33 SGB I und § 9 SGB IX ist berechtigten Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen. Das Wahlrecht bezieht sich jedoch immer nur auf das "Wie" der Leistung innerhalb des einzelnen Leistungssystems (BVerwGE 91,114; 94,127). Es gibt kein Wahlrecht des Nachfragenden zwischen den Leistungsträgern.

Ein besonderes Wahlrecht besteht im Hinblick auf die Leistungsform des persönlichen Budgets: Nach § 57 Satz 1 SGB XII können Leistungsberechtigte auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets erhalten. § 57 Satz 2 verweist auf die zentrale, für alle Rehabilitationsträger geltende Vorschrift des § 17 SGB IX. § 17 Abs. 2 bis 4 des SGB IX in Verbindung mit der Budgetverordnung (BudgetV) und § 159 des SGB IX sind danach anzuwenden. Das bedeutet, dass gemäß § 159 Abs. 5 SGB IX seit 1. Januar 2008 ein Rechtsanspruch auf Gewährung budgetfähiger Leistungen in der Form eines persönlichen und auch trägerübergreifenden persönlichen Budgets besteht. Nach diesen Bestimmungen können auf Antrag Leistungen zur Teilhabe auch durch ein monatliches persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Das persönliche Budget ist eine Ausprägung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 9 Abs. 2 SGB XII). Das Recht auf ein persönliches Budget bedeutet aber nicht, dass grundsätzlich alle Anträge auf ein persönliches Budget positiv beschieden werden müssen. Wenn z.B. das Teilhabeziel durch die Leistungsform des persönlichen Budgets nicht erreicht werden kann, wird ein Antrag auf ein persönliches Budget vom Leistungsträger abgelehnt werden (Haufe Onlinekommentar RZ. 6 zu § 17 SGB IX). Die Entscheidung steht aber nicht im Ermessen des Leistungsträgers. Sie ist deshalb im vollen Umfang gerichtlich überprüfbar.

Das persönliche Budget wird bei Beteiligung verschiedener Leistungsträger trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Entsprechende Regelungen wie in § 57 SGB XII finden sich in den übrigen Sozialgesetzbüchern. Darauf wurde in den jeweils einschlägigen Heften dieser Schriftenreihe hingewiesen. Als beteiligte Leistungsträger kommen gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 2 BudgetV in Frage: die gesetzlichen Krankenkassen, die gesetzlichen Pflegekassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge, die Integrationsämter, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe.

Leistungen in Form persönlicher Budgets können nicht nur als Komplexleistungen mehrerer Leistungsträger, sondern auch von einem einzigen Leistungsträger erbracht werden (Haufe Onlinekommentar RZ. 13 zu § 17 SGB IX). Was eine Komplexleistung ist, ist nicht gesetzlich definiert. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Eine Komplexleistung liegt vor, wenn bei einem behinderten Menschen verschiedene Hilfebedarfe einheitlich durch Leistungen befriedigt werden, deren Ausführung verschiedenen Leistungsträgern gesetzlich zugewiesen ist. Die Leistungen müssen nicht notwendigerweise durch einen einzigen Sozialleistungsträger erbracht werden. Es können auch verschiedene Sozialleistungsträger ihre Leistungen in ein persönliches Budget einbringen. Die Leistungen müssen dann jedoch koordiniert erbracht werden.

Damit ist eine neue Form der Leistungsausführung vorgesehen. Es werden bisher bestehende Ansprüche auf Sach-, Dienst- und Geldleistungen modifiziert, jedoch nicht geändert. Das persönliche Budget ist keine neue Leistung, sondern eine neue Form der Leistungserbringung.

Nach § 17 Abs. 2 SGB IX sind Leistungen budgetfähig, wenn sie sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen (Haufe Onlinekommentar RZ. 9 zu § 57 SGB XII). Bedarfe sind alltäglich, wenn sie sich aus regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens ergeben. Dazu zählt grundsätzlich alles, was zum üblichen Lebensablauf in allen Lebensbereichen - Wohnen, Arbeiten und Freizeit - gehört (Haufe Onlinekommentar RZ. 10 zu § 57 SGB XII). Das persönliche Budget kann als Geldleistung oder durch Gutscheine erbracht werden (§ 17 Abs. 2 SGB IX). Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB IX ist das persönliche Budget so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird, wobei die Höhe des persönlichen Budgets die Kosten der ohne das persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht übersteigen soll. Es ist also der Bedarf festzustellen. Diesem ist die Summe der einzelnen Leistungen, die in das Budget einbezogen werden sollen, gegenüberzustellen. Das Budget kann zwar niedriger als diese Summe sein, soll sie aber nicht übersteigen.

Das Nähere zum Inhalt und zur Durchführung des persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Leistungsträger ist in der auf Grund der Ermächtigung in § 21a SGB IX erlassenen Rechtsverordnung, der BudgetV, geregelt. Kernpunkte dieser Rechtsverordnung sind:

  • Der Zugang der Leistungsberechtigten zu Leistungen in Form des persönlichen Budgets wird klargestellt (§ 1).
  • Die Zuständigkeit und Zusammenarbeit der beteiligten Leistungsträger an dem persönlichen Budget werden näher ausgeführt (§ 2).
  • Ein Bedarfsfeststellungsverfahren, an dem der beauftragte und die beteiligten Leistungsträger sowie die antragstellende Person beteiligt sind, wird neu eingeführt (§ 3).
  • Der Abschluss einer Zielvereinbarung zwischen der antragstellenden Person und dem beauftragten Leistungsträger wird vorgeschrieben (§ 4).

Kommen Leistungen mehrerer Leistungsträger in Betracht, erlässt der nach § 14 SGB IX Erst- oder Zweitangegangene und damit zuständige der beteiligten Leistungsträger im Auftrag und im Namen der anderen beteiligten Leistungsträger den Verwaltungsakt und führt das weitere Verfahren durch (§ 17 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). Die Besonderheit der Leistungsausführung in Form eines persönlichen Budgets besteht darin, dass der Leistungsträger bzw. bei gemeinsamen Leistungen der Beauftragte gemeinsam mit der antragstellenden Person in einem trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahren über den zu deckenden notwendigen Bedarf sowie die Höhe des persönlichen Budgets in Geld beraten und den Inhalt in einer nach § 4 BudgetV abzuschließenden Zielvereinbarung festlegen. Damit tritt das sonst übliche "sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis", welches die Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger, Leistungsanbieter und Leistungsempfänger regelt, außer Kraft; denn beim Persönlichen Budget kann sich der behinderte Mensch selbst auswählen, durch welchen Dienstleister er die vereinbarte Leistung in Anspruch nehmen will. Allerdings ist eine Verständigung und Festlegung in der nach § 4 BudgetV abzuschließenden Zielvereinbarung darüber erforderlich, wie die Qualitätssicherung der vereinbarten Leistung erfolgt. Sie enthält mindestens Regelungen über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, über die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfes sowie über die Qualitätssicherung. Hält der Antragsteller die Vereinbarung in wesentlicher Hinsicht nicht ein, ist der beauftragte Leistungsträger zur fristlosen Kündigung berechtigt. In diesem Falle wird der Verwaltungsakt aufgehoben (§ 4 Abs. 2 BudgetV).

Der Bewilligungsbescheid über das persönliche Budget muss zum einen die Summe des Gesamtbudgets enthalten, zum anderen aber auch die Budgetanteile benennen, die den einzelnen beteiligten Leistungsträgern zuzuordnen sind. Dabei muss deutlich erkennbar sein, welcher Teil des Gesamtbetrags für welche Art von Sachleistungen oder Geldleistungen (im Falle der Sozialhilfe) der einzelnen Leistungsträger bestimmt ist. Nur so kann die betroffene Person für einen entsprechenden Mitteleinsatz sorgen. Dadurch kann eine Mischfinanzierung verhindert werden, die für die beteiligten Sozialversicherungsträger nach § 30 Abs. 1 SGB IV unzulässig ist. Dies gilt wegen des Nachranggrundsatzes auch für die Sozialhilfe. Der Budgetnehmer kann also keine im Budget enthaltenen Mittel der Sozialhilfe dafür einsetzen, Leistungen aus anderen Sozialleistungsbereichen (wie z.B. die Krankenversicherung) in Anspruch zu nehmen. Vgl. dazu "Handlungsempfehlungen der BAR ,trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung von Leistungen durch ein persönliches Budget" Stand: 01.4.2009 und "Orientierungshilfe zu den Schnittstellen der Eingliederungshilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe", Stand: 24.11.2009, Abschnitt XII Nr. 3.

Ergänzt werden die Vorschriften zum persönlichen Budget durch § 11 Abs. 2 Satz 4 SGB XII, wonach die allgemeine sozialhilferechtliche Beratung auch eine gebotene Budgetberatung umfasst. Überhaupt ist eine eingehende Beratung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme eines persönlichen Budgets wichtig. Die Budgetberatung umfasst alle im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des persönlichen Budgets bestehenden leistungsrechtlichen Fragen vor Abschluss der Zielvereinbarung und dem Erlass des Bescheides zum persönlichen Budget. Die Budgetberatung umfasst insbesondere folgende Punkte:

  • was ein persönliches Budget ist,
  • wo und wie ein Antrag gestellt wird,
  • welche Leistungen budgetfähig sind,
  • welcher Leistungsträger welche Leistungen erbringt,
  • wie der Leistungsbedarf ermittelt wird,
  • welchen Inhalt eine Zielvereinbarung hat,
  • welchen Inhalt der Gesamtbescheid hat und
  • in welchem Abstand der Bedarf geprüft und angepasst wird (Haufe Onlinekommentar RZ. 16 zu § 17 SGB IX).

Die Budgetberatung wird kostenlos von den Leistungsträgern, gemeinsamen Servicestellen und den Behindertenverbänden erbracht. Die Verpflichtung der Leistungsträger zur Auskunft und Beratung ergibt sich aus den §§ 14 und 15 SGB I. Beratung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme eines persönlichen Budgets leisten gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX auch die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger.

Wer ein persönliches Budget beantragt hat, ist nach § 17 Abs. 2 Satz 5 SGB IX an die Entscheidung des Rehabilitationsträgers allerdings für die Dauer von 6 Monaten gebunden. Niemand ist aber auf Dauer zur Inanspruchnahme eines persönlichen Budgets verpflichtet. Aus wichtigem Grund kann die Zielvereinbarung mit sofortiger Wirkung vom Antragsteller oder vom beauftragten Leistungsträger schriftlich gekündigt werden, wenn ihnen die Fortsetzung nicht zumutbar ist (§ 4 Abs. 2 BudgetV).

Wonach suchen Sie?