Die Leistungspflicht nach § 53 Abs. 1 SGB XII setzt voraus, dass "nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann." Die "besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe" wird in § 53 Abs. 3 SGB XII beschrieben (Zitat siehe oben 2.1.).

Das bedeutet, dass vor der Bewilligung einer Leistung eine sehr gewissenhafte Prüfung der Rehabilitationsmöglichkeiten und deren Erfolgsaussichten erfolgen muss. In § 58 SGB XII (Gesamtplan) und in § 59 SGB XII (Aufgaben des Gesundheitsamtes) hat der Gesetzgeber seine diesbezüglichen Vorstellungen zum Ausdruck gebracht. Diese Prüfung muss der Sozialhilfeträger vornehmen oder vornehmen lassen, sobald er vom Rehabilitationsbedarf der Betroffenen Kenntnis erworben hat.

Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht, solange ihr Ziel erreicht werden kann. Eine altersmäßige Beschränkung besteht also nicht. Selbst Pflegebedürftigkeit ist kein Ausschließungsgrund (Haufe Onlinekommentar RZ. 17 zu § 53 SGB XII).

Auch im Ausland können Eingliederungshilfeleistungen erbracht werden, wenn dies im Interesse der Eingliederung des behinderten Menschen geboten ist (§ 23 EHVO). Dabei darf die Dauer der Eingliederungshilfemaßnahme nicht wesentlich verlängert werden und es dürfen keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.

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