Wenn es infolge der Rücknahme oder Aufhebung eines Blindengeldbescheides zu Überzahlungen gekommen ist, sind die zu Unrecht bezogenen Leistungen in aller Regel zurückzuzahlen. Das ergibt sich für die Landesgesetze, auf welche das SGB X anzuwenden ist und für die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII aus § 50 Abs. 1 SGB X, für die Länder Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen aus § 49a des jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

Zu Rückzahlungsverpflichtungen kann es auch kommen, wenn vorrangige Sozialleistungen nachgezahlt werden.

In folgenden Landesgesetzen ist ausdrücklich geregelt, dass das Blindengeld zurückzuerstatten ist, wenn der Berechtigte Leistungen nachbezahlt erhält, die auf das Blindengeld anzurechnen sind:

Baden-Württemberg (§ 5 Abs. 4), Berlin (§ 5 Abs. 2), Brandenburg (§ 5 Abs. 3), Bremen (§ 7 Abs. 4), Hamburg (§ 6 Abs. 4), Hessen (§ 4 Abs. 3), Mecklenburg-Vorpommern (§ 4 Abs. 5), Rheinland-Pfalz (§ 4 Abs. 3), Saarland (§ 6 Abs. 3), Schleswig-Holstein (§ 8 Abs. 4) und Thüringen (§ 4 Abs. 3).

Die Bestimmungen sind entweder in den Paragraphen, die die Antragstellung, den Beginn oder das Ende der Leistung betreffen oder in den Paragraphen, die die Anrechnung anderer Leistungen regeln, enthalten.

Solche anzurechnenden Leistungen sind z.B. Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36-38 SGB XI. Vgl. dazu 7.3 Berücksichtigung anderer Leistungen und insbesondere 7.3.2.5.

Entsprechende Regelungen fehlen in den Landesgesetzen von Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Eine Erstattung in Höhe der anzurechnenden nachträglich erbrachten Sozialleistungen ergibt sich jedoch aus § 50 SGB X; denn auf die Anwendung des SGB X ist in den Landesgesetzen verwiesen.

Die oben genannten Landesgesetze bzw. § 50 SGB X in den Ländern Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt sind Rechtsgrundlage für den Verwaltungsakt über die Rückforderung. Der Verwaltungsakt über die Rückforderung muss in schriftlicher Form ergehen. Das ergibt sich aus § 50 Abs. 3 SGB X für die Landesgesetze, die auf das SGB X verweisen, für die übrigen Länder aus den entsprechenden Bestimmungen in den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen.

Der Rückforderungsbescheid setzt stets die Aufhebung bzw. Abänderung des Bewilligungsbescheides über das Blindengeld voraus. Die Abänderung kann selbstverständlich nur in dem Umfang erfolgen, in welchem die nachbezahlte Sozialleistung angerechnet werden kann. Für die Landesgesetze, welche auf das SGB X verweisen, richtet sich die Abänderung des der Blindengeldleistung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes als Voraussetzung für den Rückforderungsbescheid nach § 48 SGB X, denn der ursprüngliche Leistungsbescheid war rechtmäßig. Dazu vgl. oben 8.3.1, insbesondere 8.3.1.2. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn und soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Das trifft auf Nachzahlungen anzurechnender Leistungen zu.

Für die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ergibt sich die Verpflichtung zur Rückerstattung bei Nachzahlung von Pflegeleistungen aus § 105 Abs. 1 SGB XII. Diese Bestimmung lautet:

"(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet."

Diese Formulierung ist verunglückt; denn die Verpflichtung zur Rückerstattung richtet sich nicht auf das durch die Nachzahlung z. B. des Pflegegeldes durch die Pflegeversicherung erlangte, sondern auf die zurückzuerstattende Sozialhilfeleistung, die bei rechtzeitiger Leistung des vorrangig Verpflichteten nicht hätte erbracht werden müssen. Die Vorschrift dient der Wiederherstellung des Nachrangs (vgl. Haufe Onlinekommentar RZ. 3, 6, 14 und 15 zu § 105 SGB XII). Nach § 72 Abs. 1 S. 2 SGB XII sind auf die Blindenhilfe Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 70 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe I und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit 50 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II, höchstens jedoch mit 50 vom Hundert der Blindenhilfe, anzurechnen. Die Blindenhilfe ist somit in Höhe dieses Anrechnungsbetrages zurückzuerstatten.

Eine weitere Voraussetzung für den Rückerstattungsanspruch ist, dass der vorrangig Verpflichtete, also die Pflegekasse, die Leistung ohne Kenntnis der Sozialhilfeleistung erbracht hat. Wenn der vorrangig Verpflichtete Kenntnis von der Sozialhilfeleistung gehabt hat, durfte er nicht leisten, sondern war gegenüber dem Sozialhilfeträger nach den Regeln über die Erstattung nach den §§ 102 ff. SGB X, welche dem Ausgleich unter Sozialleistungsträgern dienen, zur Erstattung verpflichtet. Dazu vgl. unten 12.1.

Der Kostenerstattungsanspruch nach § 105 SGB XII entsteht kraft Gesetzes. Er muss durch Verwaltungsakt konkretisiert und geltend gemacht werden (Haufe Onlinekommentar RZ. 10 zu § 105 SGB XII und Vorbemerkung zu §§ 102 ff. RZ. 17-24).

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