Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII beruht nicht auf einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Wenn die Bewilligung rechtmäßig war und sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, stellt der Bescheid über die Aufhebung der Leistung deshalb keinen Widerruf eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung dar. Vielmehr handelt es sich um die Versagung einer Neubewilligung. Rechtsgrundlage ist deshalb nicht § 48 SGB X. Die Ablehnung der Leistung für die Zukunft ist deshalb möglich.
Wenn die Voraussetzungen für die Leistungen weggefallen sind, aber trotzdem weiter geleistet worden ist oder die Voraussetzungen von vornherein nicht gegeben waren, handelte es sich bei den Bewilligungen bzw. der stillschweigenden Weiterwirkung um rechtswidrige Verwaltungsakte für den jeweiligen Bewilligungszeitraum. Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung dieser rechtswidrigen Verwaltungsakte ist § 45 SGB X. Die Schranken des § 45 Abs. 2 SGB X insbesondere der Vertrauensschutz, müssen beachtet werden. Die für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte mit Dauerwirkung in § 45 Abs. 3 gezogenen Fristen (Zweijahresfrist seit Bekanntgabe nach S. 1 und 10-Jahresfrist nach Abs. 3 S. 3) gelten nicht.
Die Rücknahme der rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakte für die Vergangenheit muss gemäß § 45 Abs. 4 S. 2 innerhalb eines Jahres, nachdem die zuständige Behörde Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlangt hat, erfolgen.