Die Bewilligung des Landesblindengeldes beruht mit Ausnahme von Sachsen-Anhalt auf einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Rechtsgrundlage für die Aufhebung dieser Bescheide ist § 48 SGB X, soweit in den Landesblindengeldgesetzen auf das SGB X verwiesen wird. In den anderen Ländern ist das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz maßgebend. Die Regelungen decken sich aber weitgehend, so dass im Folgenden nur auf die Bestimmungen im SGB X eingegangen wird.
§ 48 SGB X ist für die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII nicht maßgebend, weil ihr kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu Grunde liegt. Dazu vgl. unten 8.3.2.