Da die Sozialleistungen in einer Rangordnung zueinander stehen, ist es Aufgabe des Sozialleistungsträgers, im Rahmen seiner Beratungs- und Auskunftspflicht (§§ 14 und 15 SGB I) darauf hinzuwirken, dass der Sozialleistungsbedürftige die ihm zustehenden vorrangigen Leistungen erhält. Aus dem Sozialleistungsverhältnis ergibt sich aber auch die Pflicht, vorrangige Sozialleistungen geltend zu machen. Zur Berücksichtigung zweckgleicher Leistungen vgl. auch oben 7.2 und 7.2.1.

In drei Landesgesetzen, nämlich Brandenburg (§ 6 Abs. 1), Rheinland-Pfalz (§ 5 Abs. 1) und Thüringen (§ 5 Abs. 1), ist ausdrücklich bestimmt, dass das Blindengeld zu versagen oder angemessen zu kürzen ist, wenn der Blinde ihm nach anderen Rechtsvorschriften zustehende Leistungen, die dem gleichen Zweck wie das Blindengeld dienen, nicht in Anspruch nimmt.

Für die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ergibt sich die Verpflichtung zur Geltendmachung vorrangiger Ansprüche aus dem Selbsthilfegrundsatz nach § 2SGB XII.

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