Die Blindengeldgesetze enthalten Regelungen über die Anrechnung zweckgleicher Leistungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften auf das Blindengeld bzw. über den Ausschluss des Blindengeldanspruches durch solche Leistungen. Für die Anrechnung von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) bei häuslicher Pflege enthalten die Blindengeldgesetze spezielle Anrechnungsklauseln. Dazu vgl. 7.3.3. Im Zusammenhang mit den Anrechnungsklauseln erhebt sich die Frage, welche Leistungen als zweckgleich zu beurteilen und in welchem Umfang sie anzurechnen sind. Die Bestimmungen weisen erhebliche Unterschiede auf.
Regelungen in den Landesblindengeldgesetzen:
In folgenden Landesblindengeldgesetzen wird bestimmt, dass Leistungen, die dem Blinden zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen, auf die Landesblindenhilfe angerechnet werden:
Baden-Württemberg (§ 3 Abs. 1), Bremen (§ 4 Abs. 1), Hamburg (§ 3 Abs. 1) mit der Einschränkung der Anrechnung auf Leistungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, Hessen (§ 4 Abs. 1), Mecklenburg-Vorpommern (§ 3 Abs. 1) mit der Einschränkung der Anrechnung auf Leistungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, Niedersachsen (§ 3 Abs. 1), Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 1) mit dem Zusatz: "Ausgenommen sind Leistungen aus bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen, jedoch nicht Leistungen von Schadensersatz", Rheinland-Pfalz (§ 4 Abs. 1) mit dem Zusatz: "auch soweit es sich um Sachleistungen handelt", Saarland (§ 3 Abs. 1), Sachsen-Anhalt (§ 2 Abs. 1) mit der Einschränkung auf "gleichartige Leistungen, die der Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erhält" und Schleswig-Holstein (§ 4 Abs. 1).
Die übrigen Landesgesetze enthalten Ausschluss- und Anrechnungsregelungen.
In den Landesgesetzen von Bayern (Art. 3), Brandenburg (§ 4 Abs. 3), Sachsen (§ 3) und Thüringen (§ 3) werden die Leistungen, welche zum Ausschluss des Anspruchs auf Landesblindengeld führen, präzis bezeichnet. In Art. 3 Bayerisches Blindengeldgesetz heißt es z. B.:
"Keinen Anspruch nach diesem Gesetz haben Personen, die Leistungen wegen Blindheit
- nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
- aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
- aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten."
Für andere zweckgleiche Leistungen enthalten diese Gesetze Anrechnungsregelungen. In Bayern werden nach Art. 4 Abs. 3 Leistungen, die Berechtigten zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen nach sonstigen Rechtsvorschriften zustehen, auf das Blindengeld nur wie das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI mit 60 v. H. der Pflegestufe I angerechnet. Für das Landespflegegeldgesetz von Brandenburg vgl. § 5 Abs. 1. Ausgenommen von der Anrechnung werden dabei ausdrücklich "Leistungen aus bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen". In Sachsen werden nach § 5 Abs. 1 Leistungen, die der Berechtigte zum Ausgleich der durch seine Behinderung bedingten Mehraufwendungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erhält, voll auf die Leistungen nach dem sächsischen Landesblindengeldgesetz angerechnet, mit Ausnahme der Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, für welche wie auch in den anderen Blindengeldgesetzen eine spezielle Anrechnungsregelung gilt. In Thüringen erfolgt nach § 4 S.1 die Anrechnung von Leistungen, die Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt.
Das Landespflegegeldgesetz von Berlin enthält in § 3 Abs. 2 und 3 eine inhaltlich ähnliche Regelung wie sie in Bayern, Brandenburg, Sachsen und Thüringen gilt. § 3 Abs. 2 und 3 lauten:
"(2) Pflegegeld nach diesem Gesetz wird nicht gewährt, wenn die Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit die Folge einer gesundheitlichen Schädigung ist, für welche die Gewährung eines Pflegegeldes oder einer gleichartigen Leistung durch Bundesrecht abschließend geregelt ist.
(3) Leistungen, auf die die oder der Berechtigte zum Ausgleich der durch die Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch hat, werden auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz angerechnet."
Regelung im SGB XII für die Blindenhilfe:
Für die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII besteht ebenfalls eine Ausschlussklausel. Blindenhilfe wird nur gewährt, wenn blinde Menschen keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten (§ 72 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Neben dieser umfassenden Ausschlussklausel enthält § 72 Abs. 1 in den Sätzen 2 und 3 eine spezielle Anrechnungsklausel für Leistungen aus der Pflegeversicherung (dazu vgl. 7.3.2.9).
Begriff der zweckgleichen Leistungen:
Gleichartige Leistungen liegen vor, wenn sie dem gleichen Zweck wie das Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen bzw. die Blindenhilfe dienen, d.h. dazu bestimmt sind, einen Ausgleich für die durch Blindheit bedingten materiellen Mehraufwendungen zu schaffen.
Zweckgleiche Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen und nach anderen öffentlich-rechtlichen Regelungen:
Gleichartige Leistungen sind die wegen Blindheit gewährten Leistungen nach dem BVG und den Gesetzen, die seine entsprechende Anwendung vorsehen. Diese Nebengesetze sind: SVG, ZDG, OEG, BSeuchG, HHG, VwRehaG und StrRehaG.
Für die Anrechnung in Frage kommende Leistungen sind die Pflegezulage nach § 35 BVG, die Kleiderverschleißpauschale (§ 15 BVG), die Führzulage bzw. das Führhundfuttergeld nach § 14 BVG. Anders ist die Leistung der gesetzlichen Krankenkasse zur Unterhaltung des als Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 SGB V gewährten Blindenführhundes zu beurteilen. Hier handelt es sich um eine konkrete medizinische Maßnahme mit eindeutiger Zweckbestimmung, so dass keine gleichartige Leistung vorliegt.
Zweckgleiche Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) sind das Pflegegeld bzw. Pflegeleistungen nach § 44 SGB VII. Zweckgleich sind diese Leistungen aber nur, soweit sie zum Ausgleich von Blindheit, also nicht zum Ausgleich anderer unfallbedingter Schäden, gewährt werden.
Leistungen aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge sind Pflegeleistungen nach § 34 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), der Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach dem BVG (§ 35 BeamtVG) und eine Kleiderverschleißpauschale (§ 33 Abs. 4 S. 1 BeamtVG).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Leistungen nach den genannten drei Versorgungssystemen nicht nur Personen erhalten, die unmittelbar durch den Unfall bzw. ein schädigendes Ereignis erblindet sind, bei denen also Blindheit als Unfall- bzw. Schädigungsfolge anerkannt ist. Vielmehr können wegen der geltenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung auch Personen Leistungen erhalten, die unfall- oder schädigungsbedingt nur auf einem Auge erblindet sind, wenn die Erblindung auf dem anderen Auge auf eine andere Ursache, z. B. eine Erkrankung, zurückzuführen ist. Ist z. B. bei einem Kriegsbeschädigten der Verlust eines Auges als Schädigungsfolge anerkannt, und erblindet er nunmehr auf dem anderen Auge auf Grund einer Krankheit wie z. B. Katarakt (grauer Star), an einem Glaukom (grüner Star) oder Retinitis Pigmentosa, so erhält er nach § 35 BVG eine Pflegezulage nach Stufe 3 wie ein Kriegsblinder, da die durch Blindheit hervorgerufene Pflegebedürftigkeit zumindest gleichwertig durch die schädigungsbedingte Erblindung des rechten Auges verursacht worden ist. Die aus der im Versorgungs- und Unfallrecht herrschenden Kausallehre der wesentlichen Bedingung abgeleitete Folge zum Nachschaden wurde in zahlreichen Urteilen des BSG und des BVwG bestätigt (vgl. zum Entschädigungsrecht: die Urteile BSGE 17,99; 17,144; 19,201; 23,188; 27,75; 41,75; zum Unfallversicherungsrecht: BSGE 43,208; für das Dienstunfallrecht der Beamten: BVerwGE 32,110; zu den Konsequenzen, nämlich eine erhöhte Pflegezulage zu gewähren, vgl. BSGE 41,80 und in der Unfallversicherung BSGE 25,49).
Zweckgleiche Leistungen nach öffentlich-rechtlichen Regelungen sind ferner die Pflegezulage nach § 269 Lastenausgleichsgesetz, wenn sie wegen Blindheit gewährt wird (OVG Lüneburg, FEVS 25 S. 70) und mit Bezug auf die Blindenhilfe die Leistungen nach den Blinden- und Pflegegesetzen der Länder (Haufe Onlinekommentar zu SGB XII RZ. 7 zu § 72).
Da es sich bei den Blindengeldleistungen sowohl nach den Landesgesetzen als auch nach § 72 SGB XII um Geldleistungen handelt, sind auch nur Geldleistungen als gleichartige Leistungen zu berücksichtigen, soweit nicht ausdrücklich bestimmt wird, dass auch Sachleistungen angerechnet werden. Das ist nach den Anrechnungsklauseln in den Blindengeldgesetzen von Rheinland-Pfalz (§ 4 Abs. 1) und Thüringen (§ 4) der Fall. Solche Sachleistungen sind z. B. die Gewährung von Pflege nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB VII, zweite Alternative (Stellung einer Pflegekraft) bzw. dritte Alternative (Heimpflege).
Privatrechtliche Ausgleichsleistungen:
Bei den anzurechnenden Leistungen kommt es nicht darauf an, ob es sich um öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche handelt, soweit das Blindengeldgesetz nicht in dieser Hinsicht Einschränkungen enthält.
In vier Landesgesetzen, nämlich Hamburg (§ 3 Abs. 1), Mecklenburg-Vorpommern (§ 3 Abs. 1), Sachsen (§ 5 Abs. 1) und Sachsen-Anhalt (§ 2 Abs. 1) wird ausdrücklich bestimmt, dass nur Leistungen angerechnet werden, die der Berechtigte aufgrund von "öffentlich-rechtlichen Vorschriften" erhält. Die übrigen Blindengeldgesetze enthalten eine solche Einschränkung nicht. Auch die Landesgesetze von Brandenburg und Nordrhein-Westfalen enthalten keine Einschränkung auf öffentlich-rechtliche Ansprüche. In den Gesetzen dieser beiden Länder sind lediglich "Leistungen aus bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen" ausdrücklich von der Anrechnung ausgeschlossen (Brandenburg: § 5 Abs. 1 S. 2; Nordrhein-Westfalen: § 3 Abs. 1 S. 2, Halbsatz 1). Das verdeutlicht, dass nicht nur öffentlich-rechtliche Ansprüche berücksichtigt werden sollen. Zu denken ist hier an Schadensersatzansprüche bzw. an unterhaltsrechtliche Ansprüche.
Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen als zweckgleiche Leistungen:
Wenn ein schädigendes Ereignis zur Erblindung geführt hat und daraus Schadensersatzansprüche bestehen, ist die Frage, inwieweit es sich um zweckgleiche Leistungen handelt.
Das Landesgesetz über Leistungen für Blinde und Gehörlose Nordrhein-Westfalen bezieht in § 3 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz Schadensersatzansprüche in die Anrechnung ausdrücklich ein. Soweit sich der Schadensersatzanspruch auf den Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen bezieht, ist die Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen im Wege des Forderungsüberganges nach § 116 SGB X oder, wenn ein Forderungsübergang nicht stattfindet, durch Anrechnung nicht nur für Nordrhein-Westfalen, sondern auch für die anderen Blindengeldgesetze zu bejahen. Würde der Schädiger weder im Wege des Forderungsüberganges nach § 116 SGB X noch im Wege der Anrechnung herangezogen, könnte er bzw. seine Haftpflichtversicherung sich darauf berufen, dass in Höhe der Blindengeldleistung überhaupt kein Schaden gegeben sei, denn die Ersetzung eines Schadens kann nicht zweimal verlangt werden. Der Schädiger soll nicht durch Sozialleistungen entlastet werden. Für den Forderungsübergang nach § 116 SGB X, welcher nach allen Landesblindengeldgesetzen, die auf das SGB X verweisen und die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII erfolgt, sowie für die Anrechnung kommt von dem Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB nur der Anspruch auf Geldrente wegen Vermehrung der blindheitsbedingten Bedürfnisse gemäß § 843 Abs. 1 (2. Alternative) BGB in Betracht, weil nur insoweit Zweckidentität besteht. Nicht in Frage kommen der Schmerzensgeldanspruch gemäß § 847 BGB wegen seiner Genugtuungsfunktion und ein Anspruch auf Geldrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 843 Abs. 1 BGB (1. Alternative), weil das Blindengeld diesem Zweck nicht dient.
Berücksichtigung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche als zweckgleiche Leistungen:
Gemäß dem Pflegegeldgesetz von Brandenburg (§ 5 Abs. 1 S. 2) und von Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 1 S. 2, 1. Halbsatz) werden Leistungen aus bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen ausdrücklich nicht angerechnet.
Das muss aber auch für die anderen Landesblindengeldgesetze gelten. Gegen die Anrechnung von Unterhaltsansprüchen nach dem bürgerlichen Recht zumindest bei den Landesblindengeldgesetzen spricht, dass das Blindengeld ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt wird und dass es sich um eine pauschalierte Leistung handelt, bei welcher es anders als im Unterhaltsrecht nicht auf einen konkreten Bedarf ankommt. Damit fehlt es aber an der Gleichartigkeit der Leistungen.
Die Anrechnung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche bei der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist sehr umstritten. Der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch richtet sich gemäß § 1610 BGB darauf, dass der "Lebensbedarf" des Unterhaltsberechtigten angemessen befriedigt wird. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB). Unter "Lebensbedarf" fallen Essen, Kleidung, Wohnung und auch Ausbildung (Palandt Rdnr. 11 zu § 1610 BGB). Er umfasst auch einen behinderungsbedingten Sonderbedarf (Palandt, Rdnr. 1 zu § 1610 BGB). Die Frage ist, ob darunter auch der spezielle blindheitsbedingte Mehrbedarf eines Blinden, welcher der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII zu Grunde liegt, fällt. Münder verneint das im Praxiskommentar Rdnr. 54 zu § 91 BSHG (jetzt § 94 SGB XII), weil es sich um eine spezielle sozialpolitisch gewollte Leistung handle. So auch die "Empfehlungen zum Sozialhilferecht, herausgegeben vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe, T 94 Nr. 4.9.4". Für die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII tritt nach dieser Auffassung deshalb auch kein Forderungsübergang nach § 94 SGB XII ein. Wenn die Auffassung vertreten wird, dass der Unterhaltsanspruch auch den blindheitsbedingten Mehrbedarf umfasst und deshalb bei der Blindenhilfe eine Überleitung nach § 94 SGB XII möglich sei, muss der tatsächlich gegebene Bedarf festgestellt werden. Ferner müsste berücksichtigt werden, dass Unterhaltspflichtige, z. B. Eltern ihrem blinden Kind oder Kinder einem erblindeten Elternteil durch persönliche Dienste helfen, blindheitsbedingte Nachteile auszugleichen. Eine Überleitung in Höhe der als Pauschalleistung zu gewährenden Blindenhilfe wäre nicht hinzunehmen. Wenn es sich bei Unterhaltsleistungen auch nicht um auf die Blindenhilfe anzurechnende zweckgleiche Leistungen handelt, so sind sie doch bei der Blindenhilfe als Einkommen nach § 82 SGB XII zu berücksichtigen (vgl. 6.5.3.1.1 Ermittlung des Einkommens).
Besonderheit für unabhängig von der Kriegsschädigung erblindete Kriegsopfer:
Eine besondere Situation besteht für Kriegsopfer, die nachträglich und unabhängig von der Kriegsschädigung erblindet sind und deren Hinterbliebene, wenn sie wegen Behinderung der Hilfe bedürfen. Sie haben im Rahmen der Kriegsopferfürsorge Anspruch auf eine (einkommens- und vermögensabhängige) Blindenhilfe nach § 27d Abs. 1 Nr. 4 Bundesversorgungsgesetz. Das einzusetzende Einkommen und Vermögen richten sich nach den §§ 25c ff. BVG. Dabei gelten nach § 27d Abs. 5 BVG erhöhte Grundbeträge für die Einkommensgrenzen. Das Besondere in diesem Fall: Erst wenn feststeht, dass sie diese Leistung nicht erhalten (weil die Einkommens- und Vermögensgrenzen überschritten sind), ist der Weg frei für den Antrag auf Landesblindengeld. Die Betreffenden müssen sich also einer Überprüfung von Einkommen und Vermögen unterziehen, auch wenn sie am Ende nur das (einkommens- und vermögensunabhängige) Landesblindengeld bekommen.
Keine zweckgleichen Leistungen:
Keine gleichartigen Leistungen - und deshalb nicht auf das Blindengeld nach einem Landesgesetz oder die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII anzurechnen - sind die Leistungen der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) (Haufe Onlinekommentar zu SGB XII RZ 9 zu § 72). Sie sind als Sozialhilfeleistung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auch nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Keine gleichartige anzurechnende Leistung ist die Unterhaltspauschale für einen Blindenführhund durch die gesetzlichen Krankenkassen. Hier handelt es sich um eine konkrete medizinische Maßnahme im Zusammenhang mit der Ausstattung mit dem Hilfsmittel "Führhund". Sie dient dem Unterhalt und der tierärztlichen Versorgung dieses Hilfsmittels, hat also eine ganz konkrete Zweckbestimmung.
Die in der DDR an Blinde gezahlte Invalidenrente, die aufgrund Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages im Rahmen des westdeutschen Rentensystems weitergezahlt wird, ist nicht als "gleichartige Leistung" gegenüber dem Landesblindengeld oder gegenüber der Blindenhilfe anzusehen und mindert deshalb nicht das Landesblindengeld oder die Blindenhilfe. Sie ist jedoch wie jede andere Rente auch "Einkommen", das - wenn es um die Blindenhilfe geht - bei der Einkommensprüfung zu berücksichtigen ist.
Ausmaß der Anrechnung:
72 Abs. 1 S. 1 SGB XII enthält eine Ausschlussklausel für zweckgleiche Leistungen. Nach dieser Bestimmung besteht der Anspruch auf Blindenhilfe nur, "soweit" blinde Menschen "keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten". Wenn die zum Ausschluss führenden zweckgleichen Leistungen niedriger als die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sind, besteht Anspruch auf ergänzende Blindenhilfe, soweit die übrigen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind. Deshalb besteht häufig neben dem Anspruch auf ein Landesblindengeld ein Anspruch auf ergänzende Blindenhilfe.
Nach den Anrechnungsbestimmungen in den Landesgesetzen sind mit Ausnahme von Bayern zweckgleiche Leistungen voll anzurechnen. Nach dem Landesblindengeldgesetz von Bayern (Art. 4 Abs. 3) sind sie, soweit kein Ausschluss nach Art. 3 gegeben ist, mit 60 v. H. des Betrages des Pflegegeldes der Pflegestufe I nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI anzurechnen. Das sind 60 % von 205,00 Euro = 123,00 Euro. Sollte die anzurechnende Leistung geringer als 205,00 € sein, werden 60 % der tatsächlichen Leistung angerechnet.
Für den Ausschluss bei der Blindenhilfe bzw. die Anrechnung nach den Landesblindengeldgesetzen muss im Einzelfall festgestellt werden, in welchem Umfang die zu berücksichtigende Leistung dem Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen oder Nachteile dient. Nur in diesem Ausmaß ist eine volle Anrechnung bzw. in Bayern in Höhe von 60 Prozent des Betrages der Pflegestufe I nach § 37 SGB XI möglich.
Erhält z. B. ein Versorgungsberechtigter wegen anderer anerkannter Schäden nach § 35 BVG ein Pflegegeld der Stufe III und wird nach hinzutretender nicht schädigungsbedingter Erblindung die Pflegestufe IV eingeräumt, so darf nur die Differenz zwischen der Pflegestufe III und der Pflegestufe IV für den Ausschluss bzw. die Anrechnung auf das Blindengeld berücksichtigt werden.