Ein Anspruch auf Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen im Ausland besteht nicht, wenn kein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gegeben ist. Er besteht jedoch auch während des Aufenthaltes im Ausland, wenn der im jeweiligen Landesgesetz geforderte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Inland bestehen bleibt. Zu den Begriffen Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt vgl. 6.4.1 und 6.4.2. Der häufigste Fall, in welchem trotz Auslandsaufenthalt der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Inland nicht verloren geht, dürfte eine Schulausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium im Ausland sein. Selbst bei einem mehrjährigen Studium kann der im Inland gelegene Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt erhalten bleiben, wenn dessen Voraussetzungen im Inland weiter gegeben sind. Der inländische Lebensmittelpunkt muss bestehen bleiben. Dem Rückkehrwillen dürfen keine objektiven Hindernisse entgegenstehen (BSG, Urteil vom 22.03.1988 - 8/5a RKn 11/87 = SozR 2200, § 205 Nr. 65). Die inländische Wohnung bzw. Unterkunft darf nicht nur besuchsweise genutzt werden (BSG, Urteil vom 28.05.1997 - 14/10 RKg 14/94 = SGB 1997, S. 418). Sofern bei Blinden der Lebensmittelpunkt im Inland fortbesteht, insbesondere eine Unterkunft zur jederzeitigen Benutzung verfügbar ist, wird bei einem Studienaufenthalt oder Aufenthalt zur Ausbildung im Ausland der Rückkehrwille schon deshalb häufig gegeben sein, weil die Chancen zur beruflichen Integration in der Bundesrepublik Deutschland bei entsprechender Qualifikation aufgrund des Schwerbehindertenrechts (SGB IX, Teil 2) international gesehen günstig sind.

Ein Anspruch auf Blindenhilfe bzw. bei niedrigerem Landesblindengeld auf ergänzende Blindenhilfe nach § 72 SGB XII bleibt auch bei einem Aufenthalt Deutscher im Ausland erhalten, wenn der inländische Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt fortbesteht und kein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland vorhanden ist. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 24 Abs. 1 SGB XII; denn nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, grundsätzlich keine Leistungen der Sozialhilfe mehr. Zu Ausnahmen vgl. unten. Für Sozialhilfeleistungen, also auch die Blindenhilfe, im Ausland wird auf Deutsche nach Art. 116 GG abgestellt. Das gleiche gilt allerdings für Ausländer, die auf Grund eines Fürsorgeabkommens Deutschen gleichgestellt sind.

Wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland besteht, und Sozialhilfeleistungen im Ausland notwendig werden, richten sich die Anspruchsvoraussetzungen nach § 24 SGB XII. Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten nunmehr nach § 24 grundsätzlich keine Leistungen der Sozialhilfe mehr. Eine Ausnahme besteht nur im Fall einer außergewöhnlichen Notlage, die in Abs. 1 auf drei Ausnahmefälle beschränkt wird. Der Gesetzgeber erwartet bei Eintritt von Bedürftigkeit im Ausland grundsätzlich die Rückkehr nach Deutschland, die nur in den von Abs. 1 aufgeführten drei Fällen als unzumutbar angesehen wird (BT-Drs. 15/1761 S. 6). Danach kann Sozialhilfe gewährt werden, wenn dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

  1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
  2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
  3. hoheitliche Gewalt.

Leistungen werden auch in diesen Fällen nach § 24 Abs. 2 SGB XII nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind. Das entspricht dem Nachrangprinzip des Sozialhilferechts nach § 2 Abs. 1 SGB XII.

Wenn die Leistungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 und 2 SGB XII erfüllt sind, richten sich die Verpflichtung zum Einsatz des eigenen Einkommens oder Vermögens (§§ 82 ff.) sowie Art und Maß der zu beanspruchenden Leistung gemäß Abs. 3 nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltslandes.

Als Leistungsarten kommen grundsätzlich alle Leistungen in Betracht, die auch im Inland gewährt werden. Deutsche im Ausland können deshalb in besonderen Einzelfällen nach §§ 24, 72 SGB XII einen Anspruch auf Blindenhilfe gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ihres Geburtsortes geltend machen (§ 24 Abs. 4 und 5 SGB XII). Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit gemäß Abs. 5 nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4, d. h. durch eine Schiedsstelle, zu bestimmen. Die Anträge sind grundsätzlich beim zuständigen Sozialhilfeträger zu stellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Sie werden jedoch auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und - was im Rahmen von § 24 SGB XII besonders wichtig ist - bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I).

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