Der Eintritt der Blindheit, vor allem wenn er plötzlich oder binnen relativ kurzer Zeit erfolgt, führt regelmäßig zu einem hohen Grad an Hilflosigkeit. Das heißt: Um überhaupt leben zu können, werden zahlreiche Assistenzleistungen erforderlich. Der Hilfebedarf besteht hier insbesondere bei der Körperpflege, bei der Ernährung, bei der Mobilität und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Hilfebedarf besteht also in Bereichen, die auch für die Pflegebedürftigkeit nach § 14 Abs. 3 SGB XI maßgebend sind. Allerdings ist ein weiterreichender Radius zu berücksichtigen, um die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Im Bereich der Körperpflege wird Bedarf auf optische Kontrolle durch Hilfspersonen, z. B. bei der Auswahl von Körperpflegemitteln oder hinsichtlich des Zustandes der zu benutzenden Bade- und Toiletteneinrichtungen, gegeben sein. Zu denken ist auch an die Hilfe bei der Maniküre.

Im Bereich der Ernährung muss das Essen zubereitet werden. Darüber hinaus ist vielfach die mundgerechte Zubereitung der Nahrung, z. B. Schneiden von Speisen, Belegen von Broten, notwendig.

Hilfe ist bei der Kleiderauswahl, z. B. farblich abgestimmte Kleidung erforderlich.

Zur Hilfe bei der Mobilität gehört nicht nur die Begleitung bei Arztbesuchen oder Behördengängen, sondern die Hilfe beim Zurücklegen aller Wege, z. B. auch Begleitung zu kulturellen Veranstaltungen, Spaziergängen oder bei Urlaubsreisen.

Am umfangreichsten ist in der Regel der Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung. Dazu siehe unten.

Die Situation hilfloser blinder Menschen kann in vielen Fällen durch eine umfassende Rehabilitation verändert werden, so dass eine aktive Lebensgestaltung möglich wird. Die Rehabilitation, die Aktivierung von Potentialen und die Wiedererlangung von Selbständigkeit sind wichtige Faktoren auch zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit.

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