Anspruchsgrundlage im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung sind die §§ 26 und 44 SGB VII. Der Unfallversicherungsträger hat nach § 26 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind nach § 114 Abs. 1 SGB VII

  1. die in der Anlage 1 zu § 114 SGB VII aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,
  2. die in der Anlage 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,
  3. die Unfallkasse des Bundes,
  4. die Eisenbahn-Unfallkasse,
  5. die Unfallkasse Post und Telekom,
  6. die Unfallkassen der Länder,
  7. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
  8. die Feuerwehr-Unfallkassen,
  9. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.

Nach § 44 Abs. 1 wird, solange Versicherte infolge des Versicherungsfalles so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt. Die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung haben Vorrang vor den Leistungen der Pflegeversicherung (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). In § 44 Abs. 1 SGB VII wird der Begriff der Pflegebedürftigkeit in Anlehnung an § 14 SGB XI definiert (vgl. BT-Drs. 263/95). Jedoch enthält die Vorschrift keine Verweisung auf die Regelungen des Pflegeversicherungsgesetzes (Haufe Onlinekommentar zu SGB VII RZ 3 zu § 44). Er geht insoweit über die Definition der Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI hinaus, als auch Zeiten der notwendigen Pflegebereitschaft und Hilfebedarf bei der Kommunikation zu berücksichtigen sind.

Das Pflegegeld wird unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag innerhalb des nach § 44 Abs. 2 SGB VII vorgegebenen Rahmens festgesetzt. Um eine gleichmäßige Ermessensentscheidung über die Höhe des Pflegegeldes bei Arbeitsunfällen zu erreichen, haben die Unfallversicherungsträger "Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegeldes nach § 44 SGB VII" erlassen. Die Schädigungen werden danach in Kategorien eingeteilt und diesen wird dann ein Vomhundertsatz des Höchstbetrages zugeordnet. Bei der Anwendung der Anhaltspunkte ist nicht starr vorzugehen. Bei der Bemessung des Pflegegeldes sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Die Ausübung des Ermessens ist durch die Gerichte ohne Bindung an die Anhaltspunkte voll nachprüfbar. Das BSG hält die Anhaltspunkte nämlich nicht für verbindlich (Urt. des BSG vom 26.6.2001 - B 2 U 28/00 R).

Mit Bezug auf Blindheit ist den Anhaltspunkten folgendes zu entnehmen:

Blinde Ohnhänder sind der Kategorie A zugeordnet. Das Pflegegeld beträgt damit 100 v. H. des Höchstsatzes. Blinde mit totalem Hörverlust sind der Kategorie B zugeordnet. Der Vomhundertsatz beträgt 90 vom Höchstsatz. Blinde sind der Kategorie E zugeordnet. Der Vomhundertsatz beträgt 60 bis 40 vom Höchstsatz. Die aktuellen Werte sind der jährlich vom DBSV herausgegebenen Übersicht über Blindengeldleistungen zu entnehmen. Nach dem Stand vom 1. Juli 2009 beläuft sich der Höchstbetrag auf 1228 Euro (Beitrittsgebiet: 1075 Euro) monatlich. Die Anpassung erfolgt entsprechend den Sozialversicherungsrenten.

Die Geschädigten müssen zum versicherten Personenkreis gehören. Wer dazu zählt ist den §§ 2 bis 6 SGB VII zu entnehmen. U. a. gehören nach § 2 dazu:

  • Beschäftigte,
  • Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
  • behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
  • in der Landwirtschaft tätige Personen,
  • Kinder während des Besuches einer Kindertagesstätte,
  • Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
  • Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
  • Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
  • Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen,
  • Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
  • Personen, welche sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
  • Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
  • Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches.

Die Schädigung muss infolge eines Versicherungsfalles eingetreten sein. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Versicherte Tätigkeiten und damit Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 2 SGB VII auch das Zurücklegen des Arbeitsweges sowie das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung und deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt. Was als Berufskrankheit anerkannt wird, ist einer Rechtsverordnung zu entnehmen.

Für den ursächlichen Zusammenhang genügt es, dass die Unfallfolgen als rechtlich wesentliche Teilursache der Hilflosigkeit anzusehen sind. Treten zu bestehenden versicherungsfallbedingten Gesundheitsschäden spätere unfallunabhängige Körperschäden hinzu (sog. Nachschäden), die zusammen mit der Unfallschädigung die Hilflosigkeit des Versicherten begründen, muss der Unfallversicherungsträger Pflegegeld gewähren, wenn die wesentliche Mitverursachung der Unfallfolgen festgestellt werden kann. Das wäre z. B. der Fall, wenn der Unfall zur Erblindung auf einem Auge geführt hat und später das Sehvermögen auf dem anderen Auge infolge einer Erkrankung verloren gegangen ist. Dazu vgl. näher oben 2.1.

Für Beamte des Bundes und der Länder sowie für Richter ist das Beamtenversorgungsgesetz einschlägig. Was als Dienstunfall zu verstehen ist, ist § 31 Beamtenversorgungsgesetz zu entnehmen. Rechtsgrundlage für Pflegeleistungen ist hier § 34 Beamtenversorgungsgesetz. Hinsichtlich der Kausalität vgl. oben 2.1.

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