Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) findet unmittelbar auf Kriegsopfer Anwendung. Wer zum Kreis der Kriegsopfer zählt und welche Ereignisse für die Schädigung ursächlich sein müssen, ist den §§ 1 bis 8b BVG zu entnehmen.

Das BVG findet u. a. auch Anwendung auf Wehrdienstbeschädigungen im Sinn von § 80 Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstbeschädigungen nach § 47 Zivildienstgesetz, Impfschäden im Sinn von § 60 Infektionsschutzgesetz und gesundheitliche Schäden infolge einer Straftat nach § 1 des Opferentschädigungsgesetzes.

Nach § 35 Abs. 1 BVG erhalten Beschädigte, welche auf Grund der Schädigung hilflos sind, eine Pflegezulage. Hilflos im Sinn von § 35 Abs. 1 S. 1 ist der Beschädigte, wenn er für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (§ 35 Abs. 1 S. 2 BVG). Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 35 Abs. 1 S. 3 BVG). Die Pflegezulage wird je nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit in 6 Stufen gewährt. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III, Taubblinde nach Stufe VI und hochgradig Sehbehinderte nach Stufe I. Die aktuellen Beträge sind der jährlich vom DBSV herausgegebenen Übersicht über Blindengeldleistungen zu entnehmen. Gegenwärtig beträgt das Pflegegeld in Stufe I 272,00 Euro, in Stufe III 661,00 Euro und in Stufe VI 1.357,00 Euro. Weitere Einzelheiten zur Pflegezulage sind § 35 BVG zu entnehmen.

Ergänzend ist noch auf Leistungen zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung nach § 14 BVG und wegen erhöhten Kleiderverschleißes nach § 15 BVG hinzuweisen.

Das schädigende Ereignis muss jeweils wesentliche Bedingung für den Eintritt des Schadens und wesentliche Bedingung für den Umfang des Schadens, also die Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung sein. Dazu vgl. oben 2.1.

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