Die Frage ist, ob sich aus der Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG) und aus dem Gebot des Staates, sie zu achten und zu schützen (Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG), in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein Schutz gegen den Abbau von Sozialleistungen ergibt. Eine Schranke gegen den Abbau von Sozialleistungen muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dort gesehen werden, wo ein menschenwürdiges Leben bei Verlust der Sozialleistungen nicht mehr möglich ist. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf die Sicherung des Existenzminimums (BVerfGE Bd. 87, S. 153-169). Darunter ist die Hilfe zum Lebensunterhalt zu verstehen. Der Schutzbereich kann sich allenfalls auf die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, nicht aber auf die Leistungen nach den Landesblindengeldgesetzen erstrecken.