Zu unterscheiden sind der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), welcher besagt: "(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich" und der spezielle Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG), welcher lautet: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."