Eine Überprüfung von Urteilen der zweiten Instanz bzw. durch Sprungrevision auch der ersten Instanz in rein rechtlicher Hinsicht ist schließlich durch die Revision möglich (§§ 132 ff. VWGO, 160 ff. SGG; §§ 135 VWGO 161 SGG). Die Revision ist allerdings nur möglich, wenn sie zugelassen wird. Revisionsgericht ist in der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bundesverwaltungsgericht, in der Sozialgerichtsbarkeit das Bundessozialgericht.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann

(§ 132 Abs. 2 VWGO, 160 Abs. 2 SGG).

Die Nichtzulassung kann mit Beschwerde angegriffen werden (§ 133 VWGO, 160a SGG).

Für die Frage, ob Gerichtsurteile über Ansprüche auf Blindengeld nach den Landesgesetzen mit der Revision angegriffen werden können, ob also eine dritte Instanz gegeben ist, kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang außer Bundesrecht auch Landesrecht der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. dem Bundessozialgericht unterliegt.

Nach § 137 Abs. 1 VWGO kann im Verwaltungsgerichtsweg die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung

  1. von Bundesrecht oder
  2. einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt, beruht.

Die Rüge muss bei der ersten Alternative auf die Verletzung von Bundesrecht gerichtet sein. Die Revision muss also zur Klärung einer klärungsbedürftigen Frage des Bundesrechts führen. Es reicht dagegen nicht, dass allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. Beschlüsse des BVerwG. Vom 12.05.1993 - 1 B 95/92 Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 24; vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49; vom 25. Juli 1990 - BVerwG 1 B 111.90 -).

Für die zweite Alternative muss für die Landesgesetze, für welche die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist (s. o.), deshalb im Einzelfall überprüft werden, ob die Rechtsverletzung auf einem Verstoß gegen das geltende Verwaltungsverfahrensgesetz beruht und ob die verletzte Bestimmung mit der entsprechenden Bestimmung im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt.

Im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit gilt folgendes:

Gemäß § 162 SGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Die Landesgesetze sind sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieser Bestimmung. Ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit kann deshalb dann überprüft werden, wenn sich der Geltungsbereich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

Bei Landesrecht, das nur in einem Land gilt, handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG dann um Rechtsvorschriften, die über den Bezirk des Landessozialgerichts dieses Landes hinaus gelten, wenn in anderen Bundesländern inhaltlich übereinstimmende Vorschriften erlassen worden sind und das bewusst und gewollt um der Rechtseinheit Willen geschehen ist. Mit Bezug auf die Landesblindengeldgesetze hat das BSG in seinem Urteil vom 31.01.1995 -1 RS 1/93 = SozR 3-5920, § 1 Nr. 1 -, welches zur optischen Agnosie ergangen ist, das hinsichtlich des Blindheitsbegriffes angenommen. Das BSG stellt in dieser Entscheidung fest, dass der Blindheitsbegriff, wie er in § 1 Abs. 3 Nr. 2 des saarländischen Blindheitshilfegesetzes (Gesetz Nr. 761) verankert ist, wortgleich in den Landesblindengeldgesetzen anderer Länder wiedergegeben wird. Weiter wird festgestellt, dass diese Fassung ausdrücklich im Blick auf die Regelungen des BSHG (§ 67 BSHG - jetzt § 72 SGB XII) ergangen ist, denn in der amtlichen Begründung des Saarländischen Landtages vom 28. Januar 1982 (Drucks. 8/812) heißt es ausdrücklich, dass die vorgeschlagene Neufassung des § 1 der Anpassung an die in §§ 24 und 67 BSHG enthaltenen Bestimmungen dient und dass damit u. a. der Blindheitsbegriff an diese Vorschriften angeglichen wird.

Da für sozialhilferechtliche Streitigkeiten die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG), richtet sich die Revision bei der Blindenhilfe nunmehr nach den §§ 160 ff. SGG. Weil die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII inhaltlich weitgehend mit der Blindenhilfe nach § 67 BSHG identisch ist, behalten die Entscheidungen des BVerwG zu dieser Bestimmung ihre Bedeutung.

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