In beiden Rechtswegen ist vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ein Vorverfahren, in welchem die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes durch die Verwaltungsbehörde überprüft wird, erforderlich (§§ 68 ff. VwGO, §§ 78 ff. SGG).
In der Regel sind bei Blindengeldstreitigkeiten die Klagen als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen zu erheben; denn ein ablehnender Bescheid soll aufgehoben und der Leistungsträger zur Zahlung verpflichtet werden.
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. Er kann also auch bei der übergeordneten Behörde erhoben werden, wenn diese über den Widerspruch zu entscheiden hat. Im Widerspruchsverfahren nach dem SGG gilt die Frist zur Erhebung des Widerspruchs auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde eingegangen ist (§ 84 SGG). Die Monatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt nur zu laufen, wenn der Betroffene in einer so genannten Rechtsbehelfsbelehrung über die Möglichkeit des Widerspruchs, die Frist und die Behörde, bei welcher er einzulegen ist, schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist, kann die Einlegung des Widerspruchs noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung der Entscheidung erfolgen (vgl. §§ 69, 70 und 58 VWGO, §§ 83, 84 und 66 SGG). Weitere Einzelheiten über das Widerspruchsverfahren sind den §§ 71 ff. VWGO und 84a ff. SGG zu entnehmen.
Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben (§ 73 Abs. 3 VWGO, § 85 Abs. 3 S. 1 SGG). Der Widerspruchsbescheid muss ebenfalls eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. In ihr sind die Beteiligten über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren (§ 73 Abs. 3 VWGO, 85 Abs. 3 S. 4 SGG).