Für Streitigkeiten nach den Landesblinden- bzw. Landespflegegeldgesetzen ist, soweit die Landesgesetze keine Verweisung auf die Sozialgerichtsbarkeit enthalten, die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist damit mangels Verweisung an ein anderes Gericht für die Landesgesetze folgender zehn Länder zuständig:

Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein.

Für die Zuständigkeit der Sozialgerichte bedarf es einer gesetzlichen Verweisung. Gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO ist die Verweisung an ein anderes Gericht auch durch Landesgesetz zulässig. Von dieser Verweisungsmöglichkeit wurde in den Landesgesetzen folgender sechs Länder Gebrauch gemacht:

Bayern (Art. 7 Abs. 2), Niedersachsen (§ 9 Abs. 4), Saarland (§ 8 Abs. 3), Sachsen (§ 8 Abs. 2), Sachsen-Anhalt (§ 6 Abs. 3) und Thüringen (§ 7 Abs. 2). Da in diesen Gesetzen das Sozialgerichtsgesetz für anwendbar erklärt wird, ergibt sich die Zuständigkeit der Sozialgerichte gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG.

Für die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist nicht mehr, wie für die Blindenhilfe nach § 67 BSHG die Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Die Rechtsprechung zur Blindenhilfe nach § 67 BSHG ist dessen ungeachtet nach wie vor bedeutsam.

Weil für die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und den Sozialgerichten die gleichen Grundsätze gelten und das Verfahren im Wesentlichen den gleichen Verlauf nimmt, ist der gebotene Rechtsschutz gleichwertig.

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