Kein Verbot der Übertragbarkeit, Verpfändbarkeit und Pfändbarkeit durch Sonderregelung im Landesgesetz findet sich in den Landesgesetzen von Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen. In diesen Gesetzen wird auf das SGB I verwiesen (Bayerisches Blindengeldgesetz: Art. 7 Abs. 1 S. 1; Mecklenburg-Vorpommern Landesblindengeldgesetz § 10 und Nordrhein-Westfalen Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose, § 7). Damit gelten die §§ 53 und 54 SGB I.

Eine Übertragung des Anspruchs auf Blindengeld (Gläubigerwechsel) oder eine Verpfändung desselben ist im Rahmen des § 53 Abs. 2 SGB I zulässig. Das bedeutet, dass ein Darlehen, welches im Wege der Übertragung erfüllt oder durch die Verpfändung gesichert werden soll, als Vorleistung für fällig gewordene Sozialleistungen zur Sicherung einer angemessenen Lebensführung gewährt worden sein muss. Das gleiche gilt für gemachte Aufwendungen des Dritten (§ 53 Abs. 2 Nr. 1). Die Übertragung und Verpfändung ist auch möglich, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I). In anderen Fällen ist die Abtretung oder Verpfändung des Blindengeldanspruches nicht zulässig, und zwar auch nicht insoweit, als sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 3 SGB I, weil das Blindengeld nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts dient.

Eine Pfändung des Blindengeldanspruches auf Grund der Blindengeldgesetze von Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen ist ebenso wie die Pfändung des Blindengeldanspruches nach den anderen Landesblindengeldgesetzen bzw. des Anspruches auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ausgeschlossen. Für Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen ergibt sich das aus § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I. Diese Bestimmung untersagt die Pfändung von "Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen".

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