Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeit Suchende nach dem SGB II werden gemäß § 37 SGB II nur auf Antrag erbracht. Die bloße Kenntnis der Agentur für Arbeit von der Hilfebedürftigkeit einer Person reicht in diesem Fall - anders als im Sozialhilferecht - nicht aus. Für das Vorliegen eines „Antrags" reicht jede Erklärung, durch die jemand Sozialleistungen der Arbeitslosenversicherung ganz allgemein oder eine bestimmte Sozialleistung dieses Zweigs der Sozialversicherung begehrt. Anträge können grundsätzlich formlos gestellt werden. Wird der Antrag postalisch oder per E-Mail gestellt, so ist maßgebliches Datum der Tag des Post- bzw. E-Mail-Eingangs. Der Antragsteller ist aber im Rahmen von §§ 60 ff. SGB I zur Mitwirkung verpflichtet. Diese Mitwirkungspflicht umfasst in der Regel auch die Benutzung eines Antragsvordrucks. § 60 Abs. 2 SGB I bestimmt, dass Antragsformulare benutzt werden sollen, soweit diese für leistungsrechtliche Angaben vorgesehen sind. Ein wirksamer Antrag liegt aber auch dann vor, wenn der Antragsteller nicht die vorgegebenen Vordrucke verwendet hat. Die Leistungen erfolgen erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Die Leistungen sollen nach § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Der Bewilligungszeitraum kann auf zwölf Monate verlängert werden, wenn mit einer Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu rechnen ist (§ 41 Abs. 1 Satz 5).

Für das Verfahren gilt nach § 40 Abs. 1 S. 1 das SGB X. Ferner sind nach § 40 Abs. 1 S. 2 wesentliche Sonderregelungen des Dritten Buches zum Verfahren entsprechend anwendbar. So wird in § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 auf Regelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4 SGB III), in Nr. 1a. auf die Möglichkeit einer vorläufigen Entscheidung (§ 328 SGB III), in Nr. 2 auf die Möglichkeiten für die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331 SGB III) und in Nr. 3 auf die Regelungen für die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5 SGB III) verwiesen. Die im SGB II enthaltenen Sonderregelungen für das Verfahren gehen den Regelungen im SGB X vor.

Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit und der Hilfebedürftigkeit erfolgt nach § 44a SGB II durch die Agentur für Arbeit. § 44a hat die Funktion als Schnittstelle zwischen dem SGB II und dem SGB XII.

Wenn der kommunale Träger oder ein anderer Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, die Auffassung der Agentur für Arbeit nicht teilt, entscheidet die nach § 45 SGB II zu bildende Einigungsstelle. Entscheidet z. B. die Agentur für Arbeit, dass Erwerbsfähigkeit nicht gegeben ist und schließt sich der in diesem Falle zuständige Träger der Sozialhilfe, der dann Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII erbringen müsste, der Auffassung der Agentur für Arbeit nicht an, hat die gemeinsame Einigungsstelle der beiden Träger nach § 45 zu entscheiden. Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeit Suchende.

Speziell geregelt sind im achten Kapitel des SGB II (§§ 56 - 62) die Mitwirkungspflichten der am Leistungsverfahren nach dem SGB II Beteiligten sowie Dritter und ein umfassendes Recht zur Überprüfung der Angaben im Antrag durch Agenturen für Arbeit und Sozialämter. Die Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften erstrecken sich auch auf Dritte (vgl. insbesondere § 57 und 60 SGB II).

Bei allen im Antrag auf Grundsicherung für Arbeit Suchende erfragten Angaben besitzen die Agenturen für Arbeit und die Sozialämter ein Prüfrecht. Davon ist auch das Bankgeheimnis betroffen (§ 60 SGB II).

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