Die sachliche Zuständigkeit ist im SGB II als Ergebnis eines langwierigen Gesetzgebungsverfahrens und damit verbundener Kompromisse reichlich kompliziert geregelt worden. Zuständig können nach § 6 die Bundesagentur für Arbeit und die Landkreise und kreisfreien Gemeinden für jeweils den ihnen dort zugewiesenen Aufgabenbereich sein. Das ist allerdings nur dort der Fall, wo keine Arbeitsgemeinschaft besteht, ist also die Ausnahme. Im Rahmen der Experimentierklausel des § 6a können bis zu 69 Gemeinden, die dafür optiert haben, für den gesamten in § 6b genannten Aufgabenbereich alleine zuständig sein. Schließlich und endlich sind im Regelfall die nach § 44b von den Leistungsträgern zu errichtenden Arbeitsgemeinschaften zuständig.
§ 6 Abs. 1 SGB II bestimmt die Bundesagentur für Arbeit und die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Leistungen nach dem SGB II. Zugleich werden die Aufgaben in Nr. 1 auf die Bundesagentur und in Nr. 2 auf die kommunalen Träger verteilt. Im Wesentlichen sind die Agenturen für Arbeit für Arbeitsmarktdienstleistungen (vgl. § 16 Abs. 1) und Leistungen zum Lebensunterhalt nach §§ 19 ff. mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22) sowie Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, Erstausstattung für Kleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen (§ 23 Abs. 3) zuständig.
Für die kreisfreien Städte und Landkreise oder andere durch Landesrecht bestimmte Träger ergibt sich aus der Verweisung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 die Zuständigkeit für
- die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen; die Schuldnerberatung; die psychosoziale Betreuung und die Suchtberatung, wenn diese Leistungen für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind (§ 16a SGB II),
- Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II),
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
- Erstausstattung für Kleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen (§ 23 Abs. 3 SGB II).
Die Aufteilung der Zuständigkeiten nach § 6 auf die Arbeitsagenturen und die Landkreise bzw. kreisfreien Gemeinden führt dazu, dass es der Bürger mit zwei Ansprechpartnern zu tun hat. Um den daraus resultierenden Schwierigkeiten entgegenzuwirken und für einen einheitlichen Gesetzesvollzug durch einen Ansprechpartner zu sorgen, hat der Gesetzgeber die folgenden zwei Wege beschritten:
Um neue Wege bei der Grundsicherung erproben zu können, sollen nach der Experimentierklausel in § 6a SGB II bis zu 69 kommunale Träger mit umfassender Zuständigkeit, also auch mit der Zuständigkeit für die Eingliederung in Arbeit, wie sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitsagentur zukommt, eingerichtet werden. Davon sind nach den in § 6b enthaltenen Verweisungen zahlreiche Zuständigkeiten vor allem bei der Datenübermittlung und bei der Erstellung von Statistiken ausgenommen.
Die zweite Möglichkeit, einen einheitlichen Ansprechpartner zu schaffen, ist die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II. Danach errichten die Leistungsträger der sich aus dem SGB II ergebenden Leistungen durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften. Das ist der Regelfall. Weil das GG eine Aufgabenübertragung, wie sie in § 44b SGB II vorgesehen ist, nicht zulässt (Verbot der Mischverwaltung), ist gem. der Entscheidung des BVerfG v. 20.12.2007 (BGBl I 2008 S. 27) seit 21.1.2008 § 44b mit folgender Entscheidungsformel für verfassungswidrig erklärt worden: „§ 44b SGB II ist mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 83 des Grundgesetzes unvereinbar. Die Vorschrift bleibt bis zum 31.12.2010 anwendbar, wenn der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Regelung trifft." Es ist damit zu rechnen, dass eine verfassungskonforme Lösung gesucht wird.
Derzeit gilt also für die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II folgendes: Die Arbeitsgemeinschaften werden in den nach § 9 Abs. 1a des Dritten Buches eingerichteten Job-Centern eingerichtet.
Nach § 44b Abs. 3 nimmt die Arbeitsgemeinschaft die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach dem SGB II wahr. Die kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer sich aus dem SGB II ergebenden Aufgaben übertragen. Die Arbeitsgemeinschaft ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft führt die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Die örtliche Zuständigkeit ist in § 36 SGB II geregelt. Für die örtliche Zuständigkeit gilt der Grundsatz: Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II als Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende fehlt eine ausdrückliche Regelung zur örtlichen Zuständigkeit. Wenn der Hilfe Suchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk der Arbeitsagentur und der Gemeinde hat, die eine Arbeitsgemeinschaft gebildet haben, ist diese örtlich zuständig. Problematisch ist die örtliche Zuständigkeit insbesondere in den Fällen zweier angrenzender Kommunen, wenn nur eine dieser Kommunen eine Arbeitsgemeinschaft mit der Agentur für Arbeit eingegangen ist und der Bezirk der Agentur für Arbeit beide kommunalen Gebiete umfasst. Hat der Hilfeempfänger seinen Wohnsitz in der Kommune, die keine Arbeitsgemeinschaft eingegangen ist, aber auch in dem Bezirk der Agentur für Arbeit, die mit der Nachbarkommune eine Arbeitsgemeinschaft bildet, so stellt sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Arbeitsgemeinschaft. Diese dürfte keine Zuständigkeit hinsichtlich der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 haben, da für diese Leistungen die Kommune zuständig ist, in der der Hilfebedürftige wohnt. In diesen Fällen ist daher kein einheitlicher Bescheid der Arbeitsgemeinschaft möglich.
Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat der Antragsteller dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 SGB I). Der gewöhnliche Aufenthalt muss sich im Inland befinden.