In § 35 wird die Ersatzpflicht eines Erben des Leistungsempfängers geregelt. Die Vorschrift normiert eine eigenständige Haftungsverpflichtung des Erben unabhängig von sonstigen Anspruchsübergängen oder Ersatzansprüchen, wie sie sich z. B. aus § 34 Abs. 2 ergeben können (s. o. 6.6.2). Abs. 1 bestimmt die Erbenhaftung dem Grunde nach. Sie besteht für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall an den Verstorbenen erbracht worden sind. Die Erstattungspflicht tritt nur ein, soweit die Leistungen einen Grundfreibetrag von 1.700,00 Euro übersteigen. Seine Haftung wird auf den Nachlasswert beschränkt. Der Erbe haftet nicht mit seinem unabhängig von der Erbschaft vorhandenen Vermögen.
§ 35 Abs. 2 regelt Fälle, in denen die grundsätzlich bestehende Haftung ganz oder teilweise entfällt. Der erste Fall (Abs. 2 Nr. 1) betrifft Fälle, in denen der Erbe der Partner des Leistungsempfängers war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Leistungsempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Unter diesen Voraussetzungen wird ihm ein Freibetrag von 15.500,00 Euro eingeräumt.
Der zweite Fall (Abs. 2 Nr. 2) lässt die Ersatzpflicht ganz oder teilweise entfallen, soweit sie im Einzelfall eine besondere Härte bedeuten würde.
Nach § 35 Abs. 3 erlischt der Ersatzanspruch drei Jahre nach dem Tod des Leistungsempfängers. Die Frist ist damit im Regelfall kürzer als die Erlöschensfrist nach § 34 Abs. 3 Satz 1. Der Anspruch erlischt an dem Tage drei Jahre nach dem Tod des Leistungsempfängers, der das gleiche Tagesdatum trägt. In § 35 Abs. 3 Satz 2 wird auf § 34 Abs. 3 Satz 2 verwiesen. Das bedeutet, dass für die Hemmung und den Neubeginn der Erlöschensfrist die Regelungen über die Verjährung im BGB entsprechend gelten. Es gilt das oben zu § 34 Ausgeführte auch hier.