In § 34 sind Ersatzansprüche gegen Leistungsempfänger wegen sozialwidrigen Verhaltens geregelt. Ein solches Verhalten liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vor, wenn ein Tun oder Unterlassen aus Sicht der die Mittel aufbringenden Solidargemeinschaft zu missbilligen ist.
§ 34 Abs. 1 normiert den Ersatzanspruch wegen der zu missbilligenden Tatbestandsmerkmale. Danach ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet:
„Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig
- die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, oder
- die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an sich oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat.“
Ein Beispiel für die Herbeiführung der Hilfsbedürftigkeit ist die leichtfertige Aufgabe eines Beschäftigungsverhältnisses, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorlag (Sperrzeittatbestand nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b). Voraussetzungen sind also schuldhaftes Handeln ohne wichtigen Grund und eine kausale Herbeiführung von Leistungszahlungen. Aber selbst unter diesen Voraussetzungen soll ein bestehender Ersatzanspruch nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch nunmehr der Ersatzpflichtige selbst künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder der Sozialhilfe (SGB XII) würde. Durch diese Bestimmung soll ein Drehtüreffekt vermieden werden.
Die Ersatzpflicht betrifft nur rechtmäßig geleistete Zahlungen. Die Erstattung rechtswidriger Zahlungen richtet sich nach den §§ 45 ff. SGB X.
§ 34 Abs. 2 bestimmt den Übergang einer nach Abs. 1 gegebenen Ersatzpflicht auf den Erben. Die Folge ist, dass das Nachlassvermögen vorrangig zur Begleichung der Ersatzansprüche herangezogen wird. Durch die Begrenzung der Ersatzpflicht auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls wird das außer der Erbschaft vorhandene Vermögen des Erben geschützt.
Nach § 34 Abs. 3 erlischt der Ersatzanspruch drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß. Dabei steht der Erhebung der Klage der Erlass eines Leistungsbescheides gleich. Nach Ablauf der Erlöschensfrist bedarf es, anders als bei der Verjährung nach dem BGB, keiner Einrede des Ersatzpflichtigen, der Leistungsträger darf keinen Ersatz mehr verlangen. Abs. 3 schafft Klarheit über den Bestand von Ersatzansprüchen. Sind nach der Leistungserbringung das laufende Kalenderjahr und drei weitere Kalenderjahre abgelaufen, erlischt der Anspruch auf Ersatz. Er kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich nicht durch die entsprechende Anwendung der maßgebenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Verlängerung oder Erneuerung der Erlöschensfrist etwas anderes ergibt.