Nach § 33 Abs. 1 S. 1 können die Träger der Leistungen nach diesem Buch, also die Arbeitsagenturen oder kommunalen Träger (§§ 6 ff.), durch schriftliche Anzeige an den Anderen bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der zur Sicherung des Lebensunterhalts erbrachten Leistungen auf sie übergeht, wenn Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, haben. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind das Arbeitslosengeld II, das Sozialgeld und das Einstiegsgeld. Diese Vorschrift beruht darauf, dass die Grundsicherung für Arbeit Suchende nachrangig ist. § 33 regelt den Übergang von Ansprüchen gegen Dritte, die nicht Sozialleistungsträger sind und gegen Unterhaltspflichtige nach bürgerlichem Recht. Anderer i.S.d. § 33 Abs. 1 ist jede natürliche oder juristische Person, die nicht selbst Leistungsträger gemäß § 12 SGB I ist. Erstattungsansprüche gegen andere Sozialleistungsträger richten sich nach den §§ 102 ff. SGB X.
Die Überleitung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Vgl. dazu z. B. §§ 399 und 400 BGB.
§ 33 Abs. 2 grenzt die Möglichkeit der Überleitung bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche ein. Wenn der Unterhaltspflichtige mit dem Unterhaltsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, ist dem Leistungsträger die Überleitung des Unterhaltsanspruches untersagt (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Wenn der Leistungsempfänger einen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch gegen einen Verwandten nicht geltend macht, dürfen die Ansprüche nur dann übergeleitet werden, wenn es sich um Unterhaltsansprüche minderjähriger Hilfebedürftiger (unter 18 Jahre) oder von mindestens 18, aber unter 25 Jahren ohne abgeschlossene Erstausbildung, gegen ihre Eltern handelt (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Eine Überleitung ist auch ausgeschlossen, wenn eine Frau schwanger ist oder ihr leibliches Kind unter sechs Jahren betreut und sie in einem Kindschaftsverhältnis zum Unterhaltsverpflichteten steht (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3). Die Beschränkungen tragen den besonderen Lebensumständen der Berechtigten und Verpflichteten Rechnung. Durch diese Regelung sollen Beziehungsstörungen, die durch die Überleitungsanzeige ausgelöst werden könnten, vermieden werden.
Der Übergang darf nach § 33 Abs. 2 S. 2 nur bewirkt werden, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.
Erstattungsansprüche gegen Arbeitgeber und Schadenersatzpflichtige, z.B. aus unerlaubter Handlung sind nach § 33 Abs. 4 vorrangig nach den §§ 115 und 116 SGB X zu verfolgen. Diese sind vorrangig zu verfolgen, schließen aber letztlich einen Anspruchsübergang nach § 33 im Nachrangwege nicht aus.