Die §§ 31 und 32 regeln die Konsequenzen bei sozialwidrigem Verhalten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft. Nach dem Sozialstaatsgebot und unter Beachtung der Grundrechte nach dem GG kann die Grundsicherung des SGB II eingeschränkt, aber nicht vollständig gestrichen werden.

Bei Pflichtverletzungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen drohen nach § 31 SGB II erhebliche Sanktionen. Der Hilfsbedürftige ist nach § 2 SGB II verpflichtet, konkrete Schritte zur Behebung seiner Hilfsbedürftigkeit zu unternehmen. Er hat sich vorrangig und selbstständig um die Beendigung der Erwerbslosigkeit zu bemühen und aktiv an allen Maßnahmen zur Unterstützung dieses Zieles mitzuwirken. Kommt ein Hilfebedürftiger diesen Verpflichtungen nicht nach, so treten Sanktionen in Form von Kürzungen oder gar des Wegfalls von Arbeitslosengeld II ein (§ 31 SGB II).

Sanktionen treten beispielsweise ein, wenn sich der Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen oder Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, wenn er eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit abgelehnt oder abgebrochen hat oder sich weigert, eine im öffentlichen Interesse liegende zumutbare Tätigkeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen. Sanktionen treten auch ein, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat. Zum Zumutbarkeitsgebot vgl. § 10 SGB II.

In den genannten Fällen wird die monatliche Regelleistung nach § 31 Abs. 1 in einer ersten Stufe um 30 % gekürzt. Außerdem entfällt der nach § 24 SGB II im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld befristete Zuschlag zum Arbeitslosengeld II.

Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 gemäß § 31 Abs. 2 SGB II in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt.

Die Sanktionen nach § 31 Abs. 1 oder 2 treten nicht ein, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Damit hat der Gesetzgeber die Beweislast umgekehrt. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss die sich aus seiner Sphäre oder seinem Verantwortungsbereich ergebenden Tatsachen nachweisen, die einen wichtigen Grund für seine Weigerung begründen können.

Liegen die Voraussetzungen für die Sanktionen nach Abs. 1 oder Abs. 2 vor, können diese Rechtsfolgen auch kumulativ eintreten.

Bei einer ersten wiederholten Verletzung der sich aus § 31 Abs. 1 SGB II ergebenden Pflichten innerhalb eines Jahres erfolgt nach der dreimonatigen Absenkung um 30 % eine Absenkung auf 60 %. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres fällt das Arbeitslosengeld II ganz weg. Der vollständige Wegfall kann wieder auf eine Minderung auf 60% abgemildert werden, wenn sich der Hilfebedürftige nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.

Wiederholte Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 2 SGB II (Meldeversäumnisse) führen ebenfalls zu einer verschärften Absenkung des Arbeitslosengeldes II. Das Arbeitslosengeld II wird in diesem Fall um den Prozentsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Abs. 2 genannten Prozentsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Abs. 2 zu Grunde liegenden Prozentsatz ergibt. So wird z.B. derjenige, der nach einem Meldeversäumnis zunächst von einer dreimonatigen Absenkung um 10% betroffen war, bei einer wiederholten Pflichtverletzung nach Abs. 2 innerhalb eines Jahres mit einer Absenkung um 20% sanktioniert.

Bei einer Minderung der Regelsätze um mehr als 30 % können in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen erbracht werden, um das Existenzminimum zu sichern.

Weitere Sanktionen treten nach § 31 Abs. 4 in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 ein, wenn nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Einkommen oder Vermögen mit der Absicht vermindert wird, einen Anspruch oder eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes II zu erwirken oder wenn der Bewerber trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten nicht ändert (z.B. ständig hohe Telefon- oder Stromkosten hat).

Verschärfte Sanktionen treten bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Alter von 15 bis unter 25 Jahren ein (§ 31 Absatz 5 SGB II). Das Arbeitslosengeld II fällt bei wiederholter Pflichtverletzung vollständig weg. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung können erbracht werden (Ermessen), wenn der Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Es ist nur noch die Gewährung von ergänzenden Sachleistungen zur Existenzsicherung möglich. Über die Rechtsfolgen muss vorher eine Belehrung erfolgen.

Nach § 31 Abs. 6 SGB II treten Absenkung und Wegfall mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Absenkung und Wegfall dauern drei Monate, auch wenn das pflichtwidrige Verhalten zwischenzeitlich aufgegeben worden ist. Diese Frist kann jedoch auf 6 Wochen verkürzt werden. Während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des SGB XII. Über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 3 ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher zu belehren. Fällt in diese Zeit eine erneute Pflichtverletzung, tritt eine neue dreimonatige Sanktionszeit in Kraft, die sich an die ersten drei Monate anschließt oder sich teilweise überschneiden kann.

Auch bei Beziehern von Sozialgeld können aufgrund von Pflichtverletzungen nach § 32 SGB II Sanktionen eintreten. Die Vorschrift enthält Regelungen zur Absenkung und zum Wegfall des Sozialgeldes für die nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Wie sich aus der Verweisung auf § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ergibt, sind Sanktionen für den Fall vorgesehen, dass einer Aufforderung des Sozialleistungsträgers zur persönlichen Meldung und/oder einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, nicht nachgekommen wird, ein Bedürftiger nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Einkommen oder Vermögen mit der Absicht vermindert, einen Anspruch oder eine Erhöhung des Sozialgeldes zu erwirken oder der Hilfebedürftige sein unwirtschaftliches Verhalten trotz Belehrung über Rechtsfolgen nicht ändert. Die Sanktionen sind die gleichen wie beim Arbeitslosengeld II.

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