Zu den Anreizen zählen neben dem Einstiegsgeld nach § 16b SGB II (s. o. 6.3.1.2.2) die Freibeträge, die auf ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II eingeräumt werden. Ob das Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen oder -freien, aus einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit resultiert, ist unerheblich, solange das Einkommen nur Ergebnis der Verwertung der Arbeitskraft ist. Die Vorschrift bestimmt, in welcher Höhe Einkommen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aus Erwerbstätigkeit von der Anrechnung auf das Alg II ausgenommen wird. Das soll dem Grundsatz Rechnung tragen, dass derjenige, der arbeitet, mehr Geld zur Verfügung haben soll als derjenige, der trotz Erwerbsfähigkeit nicht arbeitet. Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag neben den in § 11 Abs. 2 Nrn. 1 - 5 genannten Abzugsbeträgen abzusetzen. Der § 11 Abs. 2 und § 30 sind also immer zusammen zu betrachten. Der Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 beträgt 100,00 Euro. D. h. die ersten 100,00 Euro des monatlichen Einkommens bleiben bei der Anrechnung unberücksichtigt. Die Freibeträge nach § 30 belaufen sich
- für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,00 Euro übersteigt und nicht mehr als 800,00 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
- für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800,00 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200,00 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.
An Stelle des Betrages von 1.200,00 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben (Familienkomponente), ein Betrag von 1.500,00 Euro. In diesem Fall beträgt also der Abzugsbetrag für den Teil des Einkommens, der mehr als 800,00 Euro und nicht mehr als 1.500,00 Euro beträgt, 10 vom Hundert.