Ein erweiterter Beendigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer besteht nach § 92 SGB IX. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen endet nicht automatisch, wenn dies im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung, z. B aufgrund eines Tarifvertrages erfolgt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf auch in diesem Fall der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Vorschriften des 4. Kapitels des SGB IX über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gelten entsprechend. Tarifvertragsklauseln über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt der Berufs- oder Erwerbsminderung gelten dann nicht, wenn die Erwerbsminderungsrente nur auf Zeit bewilligt wird. Dies bedeutet: Nach Ablauf der im Bescheid festgelegten Frist tritt der Arbeitnehmer wieder in sein fortbestehendes („ruhendes") Arbeitsverhältnis ein, sofern dieses nicht inzwischen zulässigerweise anderweitig aufgelöst worden ist.

In den Fällen des Eintritts einer vollen Erwerbsminderung ist § 92 SGB IX nicht anzuwenden, besteht also der in dieser Bestimmung gewährte Beendigungsschutz nicht.

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