Wenn das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen seitens des Arbeitgebers gekündigt wird, sind außer den Bestimmungen eines allgemeinen Kündigungsschutzes, wie sie z. B. das Kündigungsschutzgesetz enthält, auch die Bestimmungen über den besonderen Kündigungsschutz nach den §§ 85 bis 92 SGB IX zu beachten. Daran wurde auch durch das AGG nichts geändert; denn nach § 2 Abs. 4 AGG gelten für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Für Klagen gegen die Kündigung, welche sich auf das Kündigungsschutzgesetz stützen, sind die Arbeitsgerichte, für Klagen, die sich auf den Kündigungsschutz nach den §§ 85 ff. SGB IX stützen, die Verwaltungsgerichte zuständig. Beide Klageverfahren müssen gegebenenfalls nebeneinander geführt werden, damit kein Nachteil entsteht.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des jeweils geltenden Tarifvertrages oder, wenn ein solcher nicht besteht, nach den §§ 622 ff. BGB. Unterschieden werden die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Die Kündigungsfrist für ordentliche Kündigungen ist § 622 BGB zu entnehmen. Die Frist ist von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig. Die Kündigungsfrist beträgt gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer mindestens vier Wochen (§ 86 SGB IX). Diese Vorschrift ist jedoch insofern bedeutungslos geworden, als die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB in den ersten zwei Jahren ebenfalls 4 Wochen beträgt, wobei die Kündigung zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats erfolgen kann. Wenn das Arbeitsverhältnis länger als 2 Jahre bestand, gelten nach § 622 Abs. 2 für die Kündigung seitens des Arbeitgebers folgende dann auch für schwerbehinderte Arbeitnehmer geltende Fristen:
- nach zwei Jahren einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- nach fünf Jahren zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- nach acht Jahren drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- nach zehn Jahren vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- nach zwölf Jahren fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- nach 15 Jahren sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- nach 20 Jahren sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Eine außerordentliche, d. h. fristlose Kündigung ist nach § 626 BGB zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.