Nach § 1 Abs. 1 SGB III gehört es zur Erreichung der dort festgelegten Ziele der Arbeitsförderung, Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden.
Wegen der mit der Langzeitarbeitslosigkeit verbundenen zunehmenden Schwierigkeiten bei der Eingliederung ins Arbeitsleben kommt daher dieser Aufgabe der Arbeitsmarktpolitik eine besondere Bedeutung zu.
Langzeitarbeitslose sind nach § 18 Abs. 1 SGB III Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. Abs. 2 benennt unter den Nummern 1 bis 6 die so genannten unschädlichen Unterbrechungen für die Berechnung der Dauer der Langzeitarbeitslosigkeit für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen. Betrug z. B. die Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor einem Unterbrechenstatbestand, etwa die Teilnahme an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung im Sinn von § 3 Abs. 4 SGB III, 4 Monate, und die Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Maßnahme 8 Monate, so liegt Langzeitarbeitslosigkeit vor.
Arbeitgeber, die Langzeitarbeitslose einstellen, werden erforderlichenfalls mit staatlichen Förderungen unterstützt, z. B. durch Leistungen an Arbeitgeber nach dem 5. Kapitel (§§ 217-239). Das sind:
- Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff., insbesondere Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (§ 219),
- Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung (§ 235), insbesondere Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen (§ 235 a),
- Erstattung der Praktikumsvergütung (§ 235 b),
- Förderung der beruflichen Weiterbildung (§ 235 c) sowie
- die Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben durch Leistungen zur Ausbildung behinderter Menschen (§ 236),
- Arbeitshilfen für behinderte Menschen (§ 237) und
- Probebeschäftigung behinderter Menschen (§ 238).
Arbeitgeber können ferner zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Vermittlungshemmnissen in Arbeit nach § 16e SGB II Leistungen zur Beschäftigungsförderung erhalten. Dazu vgl. 6.3.1.2.5.
Sie können nach § 16e Abs. 1 SGB II einen Beschäftigungszuschuss als Ausgleich der zu erwartenden Minderleistungen des Arbeitnehmers und einen Zuschuss zu sonstigen Kosten erhalten. Voraussetzung ist, dass
- der erwerbsfähige Hilfebedürftige das 18. Lebensjahr vollendet hat, langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 SGB III ist und in seinen Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse (z.B. fehlende berufliche Qualifikation,gesundheitliche Einschränkungen, Schulden) besonders schwer beeinträchtigt ist,
- der erwerbsfähige Hilfebedürftige auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten betreut wurde und Eingliederungsleistungen unter Einbeziehung der übrigen Leistungen nach dem SGB II erhalten hat,
- eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate ohne die Förderung nach § 16e Abs. 1 S. 1 SGB II nicht möglich ist und
- zwischen dem Arbeitgeber und dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Arbeitsverhältnis mit in der Regel voller Arbeitszeit unter Vereinbarung des tariflichen Arbeitsentgelts oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, des für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelts begründet wird.
Die vereinbarte Arbeitszeit darf die Hälfte der vollen Arbeitszeit nicht unterschreiten.
Neben der Langzeitarbeitslosigkeit müssen nach § 16e Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II mindestens 2 weitere Vermittlungshemmnisse in der Person des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vorliegen. Solche Vermittlungshemmnisse sind z.B. eine fehlende schulische oder berufliche Qualifikation, ein fehlender Berufsabschluss, gesundheitliche Einschränkungen oder Behinderung, mangelhafte Sprachkenntnisse, fortgeschrittenes Alter, aber auch psychische Beeinträchtigungen, Wohnungslosigkeit, Überschuldung oder eine kriminelle Vergangenheit. Diese Beispiele sind nicht abschließend. Die Entscheidung über das Vorliegen dieser oder weiterer eine Vermittlung hemmende Merkmale, durch die bei einer Gesamtschau die Erwerbsmöglichkeiten besonders schwer beeinträchtigt sind und daher nur sehr geringe Chancen auf eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehen, ist im Rahmen des nach §§ 14 ff. SGB II erfolgenden Fallmanagements vor Ort zu treffen (Haufe Onlinekommentar RZ. 7 zu § 16e SGB II).
§ 16e Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II setzt eine intensive Betreuung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ohne Eingliederungserfolg von mindestens 6 Monaten voraus. Grundlage ist die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II, in der die einzelnen Schritte dokumentiert werden. Die Betreuungszeit soll dazu genutzt werden, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit den anderen nach § 16 Abs. 1 SGB II und den §§ 16a bis 16d sowie §§ 16f bis 16g SGB II zur Verfügung stehenden arbeitsmarktpolitischen Instrumenten zu integrieren. Solche Instrumente sind nach § 16 Abs. 1 SGB II die Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB III, nach § 16a SGB II die kommunalen Eingliederungsleistungen, wie die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung, die Suchtberatung, nach § 16b SGB II das Einstiegsgeld, nach § 16c SGB II Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen, nach § 16d SGB II die Vermittlung von Arbeitsgelegenheiten, nach § 16f SGB II die freie Förderung aus den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln und nach § 16g SGB II Fortsetzung der Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit während der Durchführung einer Maßnahme zur Eingliederung. Das zeigt, dass § 16e SGB II gegenüber diesen Maßnahmen subsidiär ist.
Die Höhe des Beschäftigungszuschusses richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und kann nach § 16e Abs. 2 SGB II bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Die Höhe richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bezug auf den konkreten Arbeitsplatz. Sie kann deshalb auch niedriger festgesetzt werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Erwerbsfähigen im konkreten Einzelfall höher eingeschätzt wird. Berücksichtigungsfähig sind
- das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche zu zahlende Arbeitsentgelt und
- der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung, da für eine geförderte Beschäftigung gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. c SGB III keine Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung besteht. Der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag beträgt 20 % des Arbeitsentgelts.
Der Förderbetrag ist nach § 16e Abs. 2 S. 3 um Erstattungen an den Arbeitgeber zu vermindern, die dieser aus einem Ausgleichssystem erhält. Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die relevanten Angaben zu machen, z.B. bei Kofinanzierungen mit Landesmitteln oder aus kommunalen Haushalten.
Nach § 16e Abs. 3 SGB II kann ein Zuschuss zu sonstigen Kosten erbracht werden
- für Kosten für eine begleitende Qualifizierung in pauschalierter Form bis zu einer Höhe von 200,00 Euro monatlich sowie
- in besonders begründeten Einzelfällen einmalig für weitere notwendige Kosten des Arbeitgebers für besonderen Aufwand beim Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten.
Die Übernahme von Investitionskosten ist ausgeschlossen.
Die Förderdauer beträgt nach § 16e Abs. 4
- für den Beschäftigungszuschuss bis zu 24 Monate. Der Beschäftigungszuschuss soll anschließend ohne zeitliche Unterbrechung unbefristet erbracht werden, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne die Förderung nach Absatz 1 Satz 1 voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate nicht möglich ist,
- für die sonstigen Kosten nach Absatz 3 Nr. 1 bis zu zwölf Monate je Arbeitnehmer.
Das Arbeitsverhältnis darf befristet geschlossen werden. § 16e Abs. 6 SGB II bestimmt, dass die Förderung mit einem Beschäftigungszuschuss einen sachlichen Grund darstellt, der die Befristung rechtfertigt. Deswegen darf sich die Befristung auch auf die Förderdauer beziehen. Daher kann das Arbeitsverhältnis zunächst auf die Dauer der Regelförderung befristet werden, wenn die Leistungsträger bzw. Arbeitsgemeinschaften den Beschäftigungszuschuss zunächst für 24 Monate zuerkennen. Diese Befristungsmöglichkeit hat ihren Grund darin, dass andernfalls eine Einstellung nicht erfolgen würde.
§ 16e Abs. 4 Nr. 1 S. 2 SGB II erlaubt nach Ablauf von 24 Monaten eine weitere unbefristete Förderung. Dabei handelt es sich um eine Soll-Vorschrift. Das zeigt, dass die unbefristete Förderung den Regelfall bildet. Voraussetzung für die unbefristete Förderung ist eine erneute Prognoseentscheidung, nach der auch in den nächsten 24 Monaten ohne eine Förderung mit dem Beschäftigungszuschuss für den Arbeitnehmer eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich sein wird. Eine unbefristete Förderung kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber nur einen befristeten Arbeitsvertrag schließt. Insoweit folgt die Förderung jeweils
den Bedingungen des Arbeitsvertrages (Haufe Onlinekommentar RZ. 87 zu § 16e SGB II). Eine unbefristete Förderung darf nicht verweigert werden, weil absehbar ist, dass der Arbeitnehmer später wieder ohne den Beschäftigungszuschuss auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann; dem steht die Prognoseentscheidung über die nächsten 24 Monate entgegen. Für solche Fälle, in denen der Arbeitnehmer später wieder ohne den Beschäftigungszuschuss auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann, trifft § 16e Abs. 7 SGB II die notwendigen Aufhebungsregelungen (Haufe Onlinekommentar RZ. 88 zu §16e SGB II).
§ 16e Abs. 8 SGB II enthält gesetzliche Kündigungsberechtigungen, die das Ziel der Beschäftigungsförderung unterstützen. Das Arbeitsverhältnis kann nach § 16e Abs. 8 Nr. 1 vom Arbeitnehmer ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn er eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen kann. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass die Chance auf Aufnahme einer regulären Beschäftigung nicht genutzt wird, weil der Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist einzuhalten hat.
§ 16e Abs. 8 Nr. 2 SGB II räumt dem Arbeitgeber ein fristloses Kündigungsrecht ein, wenn die Förderung nach § 16e Abs. 7 S. 1 oder 2 aufgehoben wird. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass dem Arbeitgeber eine Beschäftigung ohne den Beschäftigungszuschuss nicht zumutbar ist und beseitigt den Grund für eine mögliche Zurückhaltung vor Beschäftigungen nach § 16e SGB II, weil das Risiko befürchtet wird, betriebswirtschaftlich nur mit dem Beschäftigungszuschuss rentable Arbeitnehmer zeitweise ohne die Förderung beschäftigen zu müssen. Die Kündigungsberechtigung bezieht sich auf das Ende der Förderung, nicht auf den Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung (Haufe Onlinekommentar RZ. 97 zu § 16e SGB II).